Der neue Koalitionsvertrag
Die wesentlichen steuerlichen Neuerungen
Die wesentlichen steuerlichen Neuerungen
Eine Stunde Fahrzeit zumutbar
6 % pro Jahr sind angemessen
Eigener Hausstand im Inland Voraussetzung
Neuerungen aus dem Koalitionsvertrag
Kryptowährungen erfreuen sich stetiger Beliebtheit.
Steuerpflichtige können Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen.
Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre in seinem Garten als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung geltend.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Steuerlich absetzbar sind Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zu € 1.000,00 im Monat sowie Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz-EStG). Strittig war bisher, unter welchen Umständen die Anmietung einer Zweitwohnung steuerlich anzuerkennen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Zweitwohnung nur notwendig und anzuerkennen ist, wenn die Fahrzeit von der Hauptwohnung mehr als eine Stunde Fahrzeit beträgt (Urteil vom 16.11.2017, Az.: VI R 31/16). Liegt die Fahrzeit unter einer Stunde, liegt auch die Hauptwohnung nach Auffassung des BFH am Beschäftigungsort. Ob Wohnort und erste Tätigkeitsstätte innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde liegen, ist unbedeutend. Entscheidend ist, ob die Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich von der Hauptwohnung zu erreichen ist.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer eine Zweitwohnung sechs Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt angemietet. Die Hauptwohnung, in der er mit seiner Ehefrau lebte, war aber nur 36 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt – und damit unterhalb einer Stunde Fahrzeit.
Stand: 26. März 2018
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