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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe April 2018

Der neue Koalitionsvertrag

Der neue Koalitionsvertrag

Die wesentlichen steuerlichen Neuerungen

Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung

Eine Stunde Fahrzeit zumutbar

Zinsen für Steuerforderungen

Zinsen für Steuerforderungen

6 % pro Jahr sind angemessen

Werbungskostenabzug beim Auslandsstudium

Werbungskostenabzug beim Auslandsstudium

Eigener Hausstand im Inland Voraussetzung

Geplante Reform der Grundsteuer

Geplante Reform der Grundsteuer

Neuerungen aus dem Koalitionsvertrag

Gewinne und Verluste mit Kryptowährungen

Gewinne und Verluste mit Kryptowährungen

Kryptowährungen erfreuen sich stetiger Beliebtheit.

20 % Steuerermäßigung auch bei Neubauten sichern

20 % Steuerermäßigung auch bei Neubauten sichern

Steuerpflichtige können Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen.

Bibersperre keine außergewöhnliche Belastung

Bibersperre keine außergewöhnliche Belastung

Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre in seinem Garten als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung geltend.


Doppelte Haushaltsführung

Illustration

Doppelte Haushaltsführung

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Steuerlich absetzbar sind Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zu € 1.000,00 im Monat sowie Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz-EStG). Strittig war bisher, unter welchen Umständen die Anmietung einer Zweitwohnung steuerlich anzuerkennen ist.

Eine Stunde zumutbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Zweitwohnung nur notwendig und anzuerkennen ist, wenn die Fahrzeit von der Hauptwohnung mehr als eine Stunde Fahrzeit beträgt (Urteil vom 16.11.2017, Az.: VI R 31/16). Liegt die Fahrzeit unter einer Stunde, liegt auch die Hauptwohnung nach Auffassung des BFH am Beschäftigungsort. Ob Wohnort und erste Tätigkeitsstätte innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde liegen, ist unbedeutend. Entscheidend ist, ob die Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich von der Hauptwohnung zu erreichen ist.

Der Fall

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer eine Zweitwohnung sechs Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt angemietet. Die Hauptwohnung, in der er mit seiner Ehefrau lebte, war aber nur 36 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt – und damit unterhalb einer Stunde Fahrzeit.

Stand: 26. März 2018

Bild: magele-picture - fotolia.com

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