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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe April 2022

Viertes Corona Steuerhilfegesetz

Viertes Corona Steuerhilfegesetz

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Überbrückungshilfe IV

Überbrückungshilfe IV

Hilfen für das erste Quartal 2022

Aktienverluste

Aktienverluste

Während Verluste aus Investmentfonds, Zertifikaten, Anleihen usw. mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften aller Art verrechenbar sind, dürfen Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

Grundsteuer: Länderspezifische Bewertungsmodelle
Wann das Finanzamt Bewirtungsrechnungen anerkennt
Ausländische Betriebsstätte kein Arbeitgeber

Ausländische Betriebsstätte kein Arbeitgeber

Lohneinkünfte ausländischer Betriebsstätten

Umzugskosten

Umzugskosten

Neue Pauschsätze ab 1.4.2022

GmbH Gründung auch online

GmbH Gründung auch online

Der Gesetzgeber hat in 2021 die EU-Digitalisierungsrichtlinie in nationales Recht implementiert. Darin enthalten ist u. a. die Möglichkeit der GmbH-Online-Gründung.

Mehrwertsteuer-Digitalpaket

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Umsetzung der zweiten Stufe zum 1.7.2021


Wann das Finanzamt Bewirtungsrechnungen anerkennt

Illustration

Bewirtungsrechnungen

Einen regelmäßigen Streitpunkt in Betriebsprüfungen stellen Bewirtungsrechnungen dar. Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen Schreiben die Pflichtinhalte von Bewirtungsrechnungen neu definiert (BMF vom 30.6.2021, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003 BStBl 2021 I S. 90).

Kleinbetragsrechnungen

Unverändert bleibt es bei Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu € 250,00 (inkl. Umsatzsteuer), bei den bisher geltenden vier Pflichtangaben. Bewirtungsbelege bis zu diesem Betrag müssen nur den Namen und die Anschrift des Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Angaben über die bezogenen Lieferungen und Leistungen sowie das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag enthalten (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV).

Rechnungen über € 250,00

Höhere Bewirtungsrechnungen werden ab 2023 hingegen nur noch anerkannt, wenn die verpflichtenden Angaben nach § 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) eingehalten werden. Dazu gehören neben den allgemeinen Rechnungsangaben wie der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers auch eine Transaktionsnummer sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls (§ 6 Nr. 4, 6, KassenSichV).

Handschriftliche Belege

Grundsätzlich erkennt die Finanzverwaltung nur noch maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnungen an (vgl. BMF-Schreiben Ziffer 10 ff.). Handschriftliche Rechnungen oder „nur“ maschinell erstellte ohne die neuen Standards nach der KassenSichV erkennt die Finanzverwaltung nicht mehr an. Ausnahmen gelten nur für Auslandsrechnungen, sofern der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass in dem ausländischen Staat keine maschinellen Belege erstellt werden müssen. 

Stand: 30. März 2022

Bild: Tobias Arhelger - stock.adobe.com

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