Anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof 2018
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Die Anrufungsauskunft ist ein kostenloses Informationsangebot der Finanzverwaltung für Unternehmer bzw. für das Lohnbüro eines Unternehmens.
Jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres kann die Art der Versteuerung der privaten Nutzung des betrieblichen Pkws neu gewählt werden.
Die Fraktion „Die Linke“ hat im November vergangenen Jahres den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung des verpflichtenden Lobbyregisters“ vorgelegt (BT-Drucks. 19/15).
Jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres kann die Art der Versteuerung der privaten Nutzung des betrieblichen Pkws neu gewählt werden. Dem Unternehmer steht dabei entweder die Fahrtenbuchmethode oder die sogenannte „1-%-Pauschalmethode“ zur Verfügung. Bei der Führung eines Fahrtenbuches (aufwendigere Methode) ist jede betriebliche und private Fahrt aufzuzeichnen. Es müssen dabei mindestens folgende Angaben gemacht werden: für jede Dienstfahrt Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende, Reiseziel und Reisezweck. Für jede Privatfahrt sind die gefahrenen Kilometer aufzuzeichnen und auch für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (R 8.1 Abs. 9 Lohnsteuerrichtlinien-LStR). Bei Wahl der Pauschalmethode können Aufzeichnungen entfallen. Es ist dann jeden Monat 1 % des Bruttolistenpreises als private Nutzung der Einkommen- und ggf. der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von € 100.000,00 wären das dann € 1.000,00 im Monat.
Die im Regelfall mit der 1-%-Pauschalmethode anfallende höhere Steuerbelastung kann gemindert werden, wenn der Unternehmer das Fahrzeug beispielsweise mit einem Kind teilt, das in Ausbildung ist oder studiert. Voraussetzung ist, dass das Kind im Unternehmen beschäftigt ist. Fährt der Unternehmer den Betriebs-Pkw zusammen mit seinem studierenden Sohn, versteuert der Unternehmer im obigen Beispiel nur € 500,00 statt € 1.000,00 im Monat. Der studierende Sohn zahlt keine Steuern, wenn seine Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von € 9.000,00 liegen. Der Vater spart hingegen im Regelfall 42 % aus € 500,00 = € 210,00 pro Monat an Einkommensteuern.
Stand: 29. Januar 2018
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