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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Februar 2022

Koalitionsvertrag 2021-2025

Koalitionsvertrag 2021-2025

Überblick über steuerliche Änderungsvorhaben ab 2022

Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert

Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert

Finanzverwaltung verlängert Sonderregelungen bis Ende 2022

Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken

Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken

Grundsätze bei der Nacherklärung hinterzogener steuerpflichtiger Einkünfte

Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

Neue Aufteilungsprozentsätze ab 2022

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung

Zuschusspflichten des Arbeitgebers ab 2022

Stärkung der Verbraucherrechte ab 2022

Stärkung der Verbraucherrechte ab 2022

Neue umfassendere Gewährleistungsrechte für den Verbrauchsgüterkauf

Mieterabfindungen steuerlich abschreiben

Mieterabfindungen steuerlich abschreiben

Steuerliche Geltendmachung von Mieterabfindungen im Rahmen von Renovierungsarbeiten

Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert

Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert

Arbeitgeberpflichten Rund um das Homeoffice ihrer Mitarbeiter


Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert

Illustration

Infektionsschutzgesetz

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, auch 2022 ein Homeoffice anbieten. Nach § 28 b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes gilt dies mindestens bis zum 31.3.2022, wobei aktuell eine Verlängerung um drei Monate bis 30.6.2022 diskutiert wird. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist jedenfalls vorhanden (§ 28 b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes).

Homeoffice-Pauschale

Der neue Koalitionsvertrag 2021-2025 der Ampelregierung enthält einen deutlichen Hinweis auf eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum Ende 2022. Gemäß dieser Regelung können Arbeitnehmer auch in 2022 die Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 5,00 für jeden Homeoffice-Tag, maximal für 120 Tage bzw. bis zu € 600,00 im Jahr, geltend machen. Die maximal € 600,00 gibt es nicht zusätzlich zu dem Werbungskosten-Pauschbetrag von € 1.000,00, sondern sind in diesem enthalten.

Stand: 26. Januar 2022

Bild: Ilona - stock.adobe.com

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