Immobilienabschreibungen ab 2023
Abschreibungssätze für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Immobilien auf 3 % erhöht
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Was das neue Bürgergeld Arbeitssuchenden bringt
Anpassung der Grundstücksbewertungsverfahren an die Immobilienwertermittlungsverordnung
Die Finanzverwaltung hat für 2023 neue Auslandspauschalen veröffentlicht
Besteuerung der Energiehilfen neu geregelt
Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei Erwerb von Immobilienvermögen
Seit Jahresbeginn keine Steuerförderung für Gasheizungen
Vermieter müssen sich ab dem Jahr 2023 an der CO2-Steuer beteiligen
Im Brennstoffemissionshandelsgesetz/BEHG ist festgelegt, dass, wer Kohlendioxid/CO2 ausstößt, eine Abgabe zahlen muss. Betroffen sind neben der Industrie auch Immobilieneigentümer. Ausgenommen sind sogenannte KfW-Effizienzhäuser 55 oder besser.
Bisher zahlten die CO2-Abgabe ausschließlich die Mieter. Seit dem 1. Januar müssen sich auch Vermieter an den Kosten beteiligen. Dabei gilt nicht etwa die vereinfachte Regelung 50:50. Vielmehr sieht das Gesetz ein Stufenmodell vor. Zur Berechnung der zutreffenden Stufe bzw. Aufteilungsquote sollten Vermieter zur Vorbereitung der Heizkostenabrechnung für 2023 im Lauf des Jahres folgende Daten vom Brennstofflieferanten erfragen: Brennstoffemissionen des gelieferten Brennstoffs, Kohlendioxidkosten nach dem BEHG, Emissionsfaktor des Brennstoffs und Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge.
Stand: 27. Januar 2023
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