Erleichtertes Kurzarbeitergeld bis Ende 2021
Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet
Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet
Mindestlohn steigt zum 1.1.2021 auf € 9,50/Stunde
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel
Bund weitet Corona-Hilfe auf das neue Jahr aus
Schenkungsteuern bei Doppelbesteuerungsabkommen
Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfreibetrag von € 400.000,00.
Für die jeweils zum Schluss eines Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres durchzuführende Inventur stehen dem Unternehmer verschiedene Inventurmöglichkeiten zur Verfügung.
Teil des Klimaschutzprogramms 2030 ist es, die Kraftfahrzeugsteuer stärker am CO2-Ausstoß des betreffenden Kraftfahrzeugs zu bemessen.
Arbeitnehmer können Aufwendungen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer sogenannten Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Die Pauschsätze haben sich zum 1.1.2021 erhöht. Ab diesem Jahr können ab dem 21. Entfernungs-Kilometer € 0,35 je Kilometer geltend gemacht werden. Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es bei den bisherigen € 0,30. Die Entfernungspauschalen gelten unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Die Aufwendungen sind auf € 4.500,00 pro Jahr begrenzt. Ein höherer Betrag als € 4500 ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer seinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen PKW nutzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz – EStG).
Führt die erhöhte Entfernungspauschale zu keiner steuerlichen Entlastung, kann der Arbeitnehmer im Zeitraum 2021 bis 2026 eine steuerfreie Mobilitätsprämie beantragen. Die Mobilitätsprämie gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Die Prämie beträgt 14 % des Betrags, der zu keiner steuerlichen Entlastung geführt hat. Unterschreitet der Arbeitnehmer mit seinem Einkommen den Grundfreibetrag und legt er in 2021 arbeitstäglich eine Wegstrecke von 40 Kilometern zur Arbeitsstätte zurück, kann er bei 200 Arbeitstagen eine Mobilitätsprämie von € 196,00 (14 % von 200 Arbeitstagen x 20 Kilometer x € 0,35) beantragen. Dies gilt u. a. unter der Voraussetzung, dass das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag mindestens um die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie unterschreitet (§§ 101 ff. Einkommensteuergesetz - EStG).
Stand: 28. Dezember 2020
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