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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Januar 2021

Erleichtertes Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Erleichtertes Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet

Mindestlohn 2021

Mindestlohn 2021

Mindestlohn steigt zum 1.1.2021 auf € 9,50/Stunde

Entfernungspauschalen und Mobilitätsprämie ab 2021

Entfernungspauschalen und Mobilitätsprämie ab 2021

Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbstständige

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbstständige

Bund weitet Corona-Hilfe auf das neue Jahr aus

Internationale Schenkungen

Internationale Schenkungen

Schenkungsteuern bei Doppelbesteuerungsabkommen

Schenkung an die Urenkel

Schenkung an die Urenkel

Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfreibetrag von € 400.000,00.

Richtige Inventurvorbereitung zum Jahreswechsel

Richtige Inventurvorbereitung zum Jahreswechsel

Für die jeweils zum Schluss eines Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres durchzuführende Inventur stehen dem Unternehmer verschiedene Inventurmöglichkeiten zur Verfügung.

Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer 2021

Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer 2021

Teil des Klimaschutzprogramms 2030 ist es, die Kraftfahrzeugsteuer stärker am CO2-Ausstoß des betreffenden Kraftfahrzeugs zu bemessen.


Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbstständige

Illustration

Überbrückungshilfe III

Die Bundesregierung hat die Corona-Finanzhilfen mit den Überbrückungshilfen III über das Jahr 2020 hinaus verlängert und wesentlich erweitert. Waren es bislang maximal € 50.000,00 pro Monat, so beträgt die neue Förderhöchstsumme bis zu € 200.000,00 pro Monat. Weitere Verbesserungen gab es u.a. hinsichtlich der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder der Abschreibungen. Die Überbrückungshilfen III haben eine Laufzeit bis Juni 2021.

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Diese neue Finanzhilfe zielt insbesondere auf die besonders von der Corona-Pandemie betroffenen Künstler und Kulturschaffenden ab. Soloselbstständige können oftmals im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, leiden aber dennoch unter hohen Umsatzeinbrüchen. Dieser Personenkreis erhält daher einmalig eine Betriebskostenpauschale von 25 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist der Referenzumsatz des Vorkrisenzeitraums, der dem durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 (Referenzmonatsumsatz) multipliziert mit sieben entspricht. Bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit nach dem 1.10.2019 kann als Referenzmonatsumsatz entweder der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 gewählt werden. Die maximale Betriebskostenpauschale beträgt € 5.000,00. Die Finanzhilfe deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab und ist – sofern die Voraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen. Rückzahlungen sind nur dann zu leisten, wenn der Umsatz während der Laufzeit entgegen der Erwartungen bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegt.

Antragstellung

Anträge können alle Soloselbstständigen stellen, die keine Fixkosten geltend machen können und im Jahr 2019 mindestens 51 % ihres Einkommens aus der entsprechenden selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist. Anträge können voraussichtlich einige Wochen nach dem Programmstart im Januar 2021 gestellt werden.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: bluedesign - stock.adobe.com

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