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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Juli 2022

Mindestlohnerhöhungen 2022

Mindestlohnerhöhungen 2022

Der Mindestlohn steigt zweistufig im zweiten Halbjahr 2022.

Neun-Euro-Ticket

Neun-Euro-Ticket

Was hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse steuerlich zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.

Besteuerung der Kapitaleinkünfte

Besteuerung der Kapitaleinkünfte

Das BMF hat in einem neuen Schreiben die Rahmenbedingungen für Depotübertragungen aus dem Ausland verschärft.

Unterhaltsaufwendungen für ausländische Personen

Unterhaltsaufwendungen für ausländische Personen

Es gibt neue Voraussetzungen für den Steuerabzug von Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger.

Förderung von E-Autos

Förderung von E-Autos

Die staatlichen Förderprogramme für E-Autos werden neu aufgelegt.

Steuer-Billion im Visier

Steuer-Billion im Visier

Der Bundesfinanzminister rechnet mit steigenden Steuereinnahmen.

AfA-Befugnis auch ohne Eigentum

AfA-Befugnis auch ohne Eigentum

Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzung eine Abschreibungsberechtigung auch für fremde Wirtschaftsgüter.

Grundsteuerstatistik 2020

Grundsteuerstatistik 2020

Steigende Grundsteuereinnahmen dank steigender Hebesätze.


AfA-Befugnis auch ohne Eigentum

Illustration

AfA-Berechtigung

Grundsätzlich kann ausschließlich derjenige Steuerpflichtige Abschreibungen (AfA) auf Wirtschaftsgüter vornehmen, der auch der bürgerlich-rechtliche Eigentümer ist. Eine AfA-Berechtigung steht daneben auch dem „wirtschaftlichen Eigentümer“ zu. Der wirtschaftliche Eigentümer ist derjenige, der die „tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise“ ausübt, dass er den „Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann“ (§ 39 Abs 2 Nr. 1 Satz 1 Abgabenordnung/AO).

AfA-Befugnis ohne Eigentum

Tätigt ein Selbstständiger Aufwendungen für ein fremdes Wirtschaftsgut im eigenbetrieblichen Interesse, steht diesem unter bestimmten Voraussetzungen eine AfA-Befugnis zu, auch wenn er weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer ist. Klassisches Beispiel ist die Errichtung eines Betriebsgebäudes auf fremdem Grund und Boden. Letzteres kommt vielfach unter Ehegatten vor. So errichtet nicht selten der eine Ehegatte auf dem Grundstück des anderen Ehegatten ein Betriebsgebäude. AfA-berechtigt ist in diesem Fall nicht der Grundstückseigentümer-Ehegatte, sondern der Unternehmer-Ehegatte, der auch die Errichtungskosten (Eigenaufwendungen) getragen hat.

Aktivierung

In seiner Buchführung aktiviert der Unternehmer-Ehegatte die Eigenaufwendungen für das Betriebsgebäude als Aufwandsverteilungsposten wie ein unbewegliches materielles Wirtschaftsgut. Die AfA erfolgt nach der gewöhnlichen Gebäude-Nutzungsdauer. Bei dem Aufwandsverteilungsposten handelt es sich um ein rechtstechnisches Instrument zur Umsetzung des Nettoprinzips. Der Aufwandsverteilungsposten enthält keine stillen Reserven. Daher kann der Nichteigentümer-Ehegatte auch nicht die erhöhte Abschreibung für Betriebsgebäude (3 Prozent nach § 7 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) vornehmen.

Stand: 28. Juni 2022

Bild: StockPhotoPro - stock.adobe.com

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