Kosten für häusliches Arbeitszimmer
Kein Werbungskostenabzug bei nur geringfügiger Nutzung
Kein Werbungskostenabzug bei nur geringfügiger Nutzung
Betriebsausgabenabzug auch bei Minijob
Neue Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörden
Steuersünder müssen erst 2019 zittern
Erbschaftsteuerbegünstigte Übertragung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei neueren Urteilen die Linie der bisherigen Rechtsprechung fortgesetzt, demzufolge ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig ist.
Unter dem Begriff „Xetra-Gold“ sind Inhaberschuldverschreibungen zu verstehen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren.
Steuerpflichtige müssen erstmalig mit Abgabe ihrer Steuererklärung für 2017 keine Belege und/oder Aufstellungen mehr vorlegen.
Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Fahrzeug, welches an Mitarbeiter zur Nutzung überlassen wird, stellen auch dann Betriebsausgaben dar, wenn der betreffende Mitarbeiter, dem das Fahrzeug überlassen wird, ein Minijobber ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden (Urteil vom 27.9.2017, 3 K 2547/16).
Im Streitfall hatte ein Unternehmer, der seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für € 400,00 monatlich beschäftigte, sämtliche Aufwendungen für ein ihr zur Nutzung überlassenes Fahrzeug als Betriebsausgabe geltend gemacht. Für die private Nutzung wurden der Ehefrau nach der 1-%-Methode € 385,00 im Monat vom Lohn abgezogen. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an. Der Betriebsprüfer erhöhte den steuerpflichtigen Gewinn um die Kosten für das Fahrzeug und den Lohnaufwand für die Ehefrau.
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich. Doch würde Inhalt und Durchführung des Vertrags dem entsprechen, was unter fremden Dritten vereinbart würde. Jedenfalls kann nach Ansicht des FG nicht die Auffassung gelten, Dienstwagen würden nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungskräften auch zur privaten Nutzung überlassen werden. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. X R 44/17).
Stand: 25. April 2018
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