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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2018

Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Kein Werbungskostenabzug bei nur geringfügiger Nutzung

Dienstwagen für den Ehegatten

Dienstwagen für den Ehegatten

Betriebsausgabenabzug auch bei Minijob

Interne Informationswege der Finanzbehörden

Interne Informationswege der Finanzbehörden

Neue Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörden

Automatischer Informationsaustausch

Automatischer Informationsaustausch

Steuersünder müssen erst 2019 zittern

Wohnungs-Vermietungsunternehmen

Wohnungs-Vermietungsunternehmen

Erbschaftsteuerbegünstigte Übertragung

Sozialversicherungspflicht GmbH-Geschäftsführer

Sozialversicherungspflicht GmbH-Geschäftsführer

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei neueren Urteilen die Linie der bisherigen Rechtsprechung fortgesetzt, demzufolge ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig ist.

Xetra-Gold: Auslieferung von Gold steuerfrei

Xetra-Gold: Auslieferung von Gold steuerfrei

Unter dem Begriff „Xetra-Gold“ sind Inhaberschuldverschreibungen zu verstehen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren.

Belegvorlage für Steuererklärung 2017

Belegvorlage für Steuererklärung 2017

Steuerpflichtige müssen erstmalig mit Abgabe ihrer Steuererklärung für 2017 keine Belege und/oder Aufstellungen mehr vorlegen.


Dienstwagen für den Ehegatten

Illustration

Betriebsausgabenabzug

Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Fahrzeug, welches an Mitarbeiter zur Nutzung überlassen wird, stellen auch dann Betriebsausgaben dar, wenn der betreffende Mitarbeiter, dem das Fahrzeug überlassen wird, ein Minijobber ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden (Urteil vom 27.9.2017, 3 K 2547/16).

Der Fall

Im Streitfall hatte ein Unternehmer, der seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für € 400,00 monatlich beschäftigte, sämtliche Aufwendungen für ein ihr zur Nutzung überlassenes Fahrzeug als Betriebsausgabe geltend gemacht. Für die private Nutzung wurden der Ehefrau nach der 1-%-Methode € 385,00 im Monat vom Lohn abgezogen. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an. Der Betriebsprüfer erhöhte den steuerpflichtigen Gewinn um die Kosten für das Fahrzeug und den Lohnaufwand für die Ehefrau.

Vertragsvereinbarungen üblich

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich. Doch würde Inhalt und Durchführung des Vertrags dem entsprechen, was unter fremden Dritten vereinbart würde. Jedenfalls kann nach Ansicht des FG nicht die Auffassung gelten, Dienstwagen würden nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungskräften auch zur privaten Nutzung überlassen werden. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. X R 44/17).

Stand: 25. April 2018

Bild: Minerva Studio - fotolia.com

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