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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe September 2019

Grundsteuer-Reformgesetz

Grundsteuer-Reformgesetz

Bundesregierung beschließt Steuerreform

Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau

Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau

Änderung § 7b Einkommensteuergesetz

Vorsicht vor dem Fiktivlohn

Vorsicht vor dem Fiktivlohn

Nachzahlungen für geschuldete Vergütungsansprüche

Umsatzsteuer-Rückerstattung aus anderen EU-Staaten
Beschlüsse der Ein-Mann-GmbH

Beschlüsse der Ein-Mann-GmbH

Protokollierungspflicht für alle Beschlüsse

Bekanntgabefiktion bei privaten Postdienstleistern

Bekanntgabefiktion bei privaten Postdienstleistern

Wann ein Steuerbescheid als zugestellt gilt

Überstundenvergütung

Überstundenvergütung

Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte

Spitzensteuersatz

Spitzensteuersatz

Höchststeuersatz


Umsatzsteuer-Rückerstattung aus anderen EU-Staaten

Illustration

Steuerrückvergütung

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen rückerstatten lassen. Zuständige Behörde für den Vergütungsantrag ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Vergütungsanträge sind online über das BZSt-Online-Portal (BOP) zu stellen. Für das vergangene Jahr 2018 müssen die Anträge bis spätestens 30.9.2019 beim Bundeszentralamt eingegangen sein.

Antragsvoraussetzungen

Erstattungsanträge sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Dem Antrag sind elektronische Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis) beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr im Regelfall mindestens € 1.000,00 bzw. bei Benzinrechnungen mindestens € 250,00 beträgt. Die Grenzbeträge variieren zwischen den EU-Staaten, ebenso die Mindestbeträge.

Mindestbeträge

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung setzt bestimmte Mindesterstattungsbeträge voraus. So muss die beantragte Vergütung mindestens € 400,00 oder einen entsprechend in Landeswährung umgerechneten Wert betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, welcher das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist, muss die beantragte Vergütung mindestens € 50,00 betragen (§ 61 Abs. 3 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Die Grenzwerte als auch die Beträge für die Übersendung elektronischer Kopien variieren je nach EU-Mitgliedstaat. Eine aktuelle Präferenzliste kann beim BZSt unter www.bzst.de heruntergeladen werden.

Stand: 27. August 2019

Bild: rustamank - stock.adobe.com

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