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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Herbst 2023

Blutentnahmen für Alkoholtest

Blutentnahmen für Alkoholtest

Blutentnahme im Auftrag der Polizei stellt eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung dar

Essen auf Rädern

Essen auf Rädern

Finanzgericht verneint Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung

Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Bundesfinanzhof entscheidet über steuerliche Abzugsfähigkeit von Fitnessstudio-Beiträgen

Einbringung einer Arztpraxis in ein MVZ

Einbringung einer Arztpraxis in ein MVZ

Keine Übertragung des Praxisvermögens zu Buchwerten bei Zurückbehaltung der Vertragsarztzulassung

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem

Steuerliche Beurteilung der Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem

Private Krankenversicherungen

Private Krankenversicherungen

PKV-Studie offenbart Mehrumsätze von Ärztinnen und Ärzten mit Privatversicherten

Posttraumatische Belastungsstörungen

Posttraumatische Belastungsstörungen

Bundessozialgericht erkennt Belastungsstörungen als Berufskrankheit an


Essen auf Rädern

Illustration

Essen auf Rädern

Besonders ältere Menschen sind aus gesundheitlichen Gründen auf die Lieferung von Mittagessen angewiesen. Die Lieferung von Essen an diese Personengruppe rechtfertigt allerdings nicht einen Steuerabzug der Lieferkosten als außergewöhnliche Belastung, wie das Finanzgericht/FG Münster entschieden hat (Urteil vom 27.4.2023, 1 K 759/21 E).

Folgekosten

Das FG sieht die Aufwendungen nicht als außergewöhnlich und zwangsläufig an. Denn die Aufwendungen dienen nicht unmittelbar zur Heilung, sondern sind vielmehr als Folgekosten einer Krankheit zu werten.

Einschlägige BFH-Rechtsprechung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH zählen die Kosten für Verpflegung, gleichgültig, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen, zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung, welche nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sind (vgl. u. a. BFH, Urteil vom 4.11.2021, VI R 48/18)

Diätverpflegung

Das FG betonte in diesem Zusammenhang, dass auch Aufwendungen für besondere Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind und diese Regelung auch verfassungsgemäß sei (vgl. BFH, Beschluss vom 9.10.2003, III B 139/02; BVerfG - Nichtannahmebeschluss vom 21.4.2005, 2 BvR 2100/03). Daher kann für Essen auf Rädern nichts anderes gelten.

Stand: 29. August 2023

Bild: pinkyone - stock.adobe.com

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