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Gemeinnützige Körperschaften können zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke sogenannte „Zweckbetriebe“ unterhalten. Diese sind ebenfalls steuerbegünstigt. Die Steuerbegünstigungen bestehen darin, dass die laufenden Gewinne sowie Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen. Und Umsätze eines Zweckbetriebs unterliegen regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz von 7 % bei vollem Vorsteuerabzug.
Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden, gelten als steuerbegünstigte Zweckbetriebe (§ 68 Nr. 4 Abgabenordnung/AO). Ein Zweckbetrieb liegt allerdings dann nicht vor, wenn sich die Tätigkeit allein auf den Verkauf von Blindenhilfsmitteln bezieht, lediglich verbunden mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH entschieden (Urteil vom 17.11.2022, V R 12/20, veröffentlicht am 2.2.2023).
Gleichzeitig hat der BFH in dem Urteil auch Beispiele genannt, wann ein steuerbegünstigter Verkauf von Blindenhilfsmitteln vorliegen kann. Zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb ist es nach BFH erforderlich, dass neben einer reinen Produktberatung weitere fürsorgeorientierte Leistungen erbracht werden. Die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung wären auch dann erfüllt, wenn die Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot für Blinde und bedürftige Personen einhergeht.
Die Steuerbegünstigung für einen Zweckbetrieb ist im Regelfall bei reinen Verkaufstätigkeiten von Heilmitteln zu verneinen. Zur Verrechnung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes muss vielmehr der Fürsorgezweck im Vordergrund liegen. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Handel mit Blindenhilfsmittel, sondern für Umsätze mit allen (umsatzsteuerpflichtigen) Heil- und Hilfsmitteln.
Stand: 29. Mai 2023
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