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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe August 2021

Der gelbe Brief vom Finanzamt: Was ist zu tun?

Der gelbe Brief vom Finanzamt: Was ist zu tun?

Handlungsbedarf in Steuerstrafangelegenheiten

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet
Reform der Körperschaftsteuer

Reform der Körperschaftsteuer

Neue Besteuerungsoption für Personengesellschaften

Änderungen beim Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige

Änderungen beim Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige

Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Effiziente Lohnsteuer-Nachschau

Effiziente Lohnsteuer-Nachschau

Lohnsteuer-Nachschau

Einkommensteuererklärung 2019

Einkommensteuererklärung 2019

Verlängerte Abgabefrist endet am 31.8.2021

Doppelbesteuerung von Zinserträgen

Doppelbesteuerung von Zinserträgen

Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 1.904,00 sofort abschreiben

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet

Illustration

Vom Auffangregister zum Vollregister

Bislang war das Transparenzregister als bloßes „Auffangregister“ ausgestaltet, weshalb auf eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten verzichtet werden konnte, sofern alle erforderlichen Angaben bereits in bestimmten anderen öffentlich einsehbaren Registern (z. B. Handels- oder Partnerschaftsregister) erfasst waren. In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung sieht das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ (TraFinG) nun aber eine Umstellung des innerstaatlichen Transparenzregisters von einem Auffangregister in ein Vollregister vor. Meldepflichtige Rechtsträger, also insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten künftig also ermitteln und aktiv an das Transparenzregister melden.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt im Allgemeinen eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein meldepflichtiger Rechtsträger (juristische Personen, sonstige Gesellschaften, rechtsfähige Stiftungen und Trusts) letztlich steht. Ob diese Kontrolle unmittelbar oder mittelbar (d.h. über eine mehrstöckige Beteiligungsstruktur) ausgeübt wird, ist dabei unerheblich.

Was ist zu tun?

Aufgrund der Neuregelung müssen nunmehr alle meldepflichtigen Rechtsträger ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv an das Transparenzregister melden, und zwar unabhängig davon, ob Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten auch in bestimmten anderen öffentlich einsehbaren Registern aufscheinen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Meldepflicht kann ein Bußgeld verhängt werden.

Übergangsfristen für bisher nicht meldepflichtige Rechtsträger

Für Rechtsträger, die bislang nicht zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet waren, sind abhängig von der jeweiligen Rechtsform bestimmte Übergangsfristen vorgesehen:

  • Aktiengesellschaften (AG), Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31.3.2022 melden.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften, die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 30.6.2022 melden.
  • Rechtsträger aller anderen Rechtsformen, die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31.12.2022 melden.

Gemeinnützige Vereine sind hingegen nicht betroffen.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: greenbutterfly - stock.adobe.com

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