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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Herbst 2024

Personal- und Sachmittelgestellung

Personal- und Sachmittelgestellung

Steuerliche Zuordnung von Einnahmen aus der Personal- und Sachmittelgestellung

Defizitäre Krankenhauscafeteria

Defizitäre Krankenhauscafeteria

Steuerliche Behandlung defizitärer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

BFH äußert sich zur Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen

Gebührenordnung für Ärzte

Gebührenordnung für Ärzte

BGH entscheidet über Anwendbarkeit der GOÄ bei ambulanter Krankenhausbehandlung

Steuerabzug von Aufwendungen für PID

Steuerabzug von Aufwendungen für PID

BFH lässt Steuerabzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung zu

Abrechnung von Wahlleistungen

Abrechnung von Wahlleistungen

Operative Tätigkeiten im Krankenhaus keine gesondert abrechenbare Wahlleistung

Bundes-Klinik-Atlas

Bundes-Klinik-Atlas

Bundes-Klinik-Atlas seit Mai 2024 online


Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Münzen

Steuerfreie Zuschläge

Ärztinnen und Ärzte erhalten für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfreie Lohnzuschläge. Die Höhe der steuerfreien Zuschläge ist im Einkommensteuerrecht nach Prozentsätzen festgelegt (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Danach sind Zuschläge für Nachtarbeiten bis zu 25 Prozent, für Sonntagsarbeiten bis zu 50 Prozent, für Arbeiten an Feiertagen bis zu 125 Prozent und für Arbeiten an Weihnachten bis zu 150 Prozent steuerfrei.

Bemessungsgrundlage

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einer aktuellen Entscheidung festgelegt, dass für die Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen stets der Grundlohn und nicht ein ggf. gesondert vereinbartes Bereitschaftsdienstentgelt maßgeblich ist (Urteil vom 11.4.2024, VI R 1/22). Damit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, wie Krankenhaus-Arbeitgeber die Grundlohnbestandteile berechnen oder bezeichnen. Die Bereitschaftszeit ist in die Berechnung des Grundlohns nach der konkreten Stundenzahl miteinzubeziehen. Unerheblich ist auch, wie sich Ärztinnen und Ärzte mir ihren Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern bezüglich des Ansatzes der Bereitschaftszeit (zu 100 % oder weniger) geeinigt haben.

Rufbereitschaft unerheblich

Der BFH hat auch betont, dass für die steuerfreie Zuschlagsberechnung Arbeitszeitberechnungen für eine etwaige Rufbereitschaft nicht heranzuziehen sind, da die Rufbereitschaft nicht die Anwesenheit der Ärztin bzw. des Arztes am Arbeitsplatz voraussetzt.

Stand: 27. August 2024

Bild: weyo - stock.adobe.com

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