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Notwendige Mehraufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG).
Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Auf die Angemessenheit der Unterkunft selbst kommt es nicht an (z. B. 5-Sterne-Hotel). Sind die Aufwendungen dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden (berufliche Veranlassung), können Sie auch geschätzt werden (LStR H 9.7 2023). Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann ohne Einzelnachweis für Übernachtungen im Inland einen Pauschbetrag von € 20,00 steuerfrei erstatten. Dies gilt nicht für Übernachtungen im Fahrzeug. Wie bisher ist der Werbungskostenabzug des Pauschbetrags nicht zulässig.
Wegen des unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes für Übernachtung (sieben Prozent Mehrwertsteuer) und Verpflegung (19 %) im Inland, wird der Frühstückspreis in der Regel extra ausgewiesen. Dann gilt dieser Betrag. Weist das Hotel neben der Übernachtungsleistung einen Gesamtbetrag für Nebenleistungen aus, ist der Gesamtbetrag für Nebenleistungen wie folgt zu kürzen:
Für Auslandsreisen können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft im Ausland zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen.
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann ohne Einzelnachweis für Übernachtungen im Ausland einen länderspezifischen Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Dies gilt nicht für Übernachtungen im Fahrzeug.
Aufwendungen die zusätzlich anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, können nicht berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind nur diejenigen Aufwendungen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären. Bei Nutzung eines Mehrbettzimmers sind die Unterkunftskosten anteilmäßig aufzuteilen (BMF, Schreiben v. 25.11.2020 IV C 5-S 2353/19/10011:006).
Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.
Beispiel:
Auslandsreise nach Frankreich: Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen). Gesamtpreis € 100,00. Pauschale Verpflegungsmehraufwendung für Frankreich (im Übrigen): € 53,00. Die Übernachtungskosten betragen somit € 100,00 ./. € 10,60 zweimal € 21,20. = € 47,00.
Anmerkung: Für Auslandsreisen nach Frankreich/Lyon, Marseille, Paris, Straßburg gelten andere Verpflegungssätze, vgl. BMF-Schreiben 21.11.2023 - IV C 5 - S 2353/19/10010 :005
Ein Pkw muss zu mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt werden, damit ein "betrieblicher Pkw" vorliegt.
Die private Nutzung eines Betriebs-Pkw muss der Besteuerung unterworfen werden. Dabei gibt es ertragssteuerlich verschiedene Möglichkeiten für die Ermittlung der privaten Nutzung:
Hierzu muss für das komplette Jahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Pkw (Abschreibung, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Reparaturen, Benzinkosten usw.) werden addiert und dann wird der Anteil für die privat gefahrenen Kilometer ermittelt.
Beispiel
Es sind die € 10.000,00 Kosten durch 30.000 km zu dividieren und mit den privat gefahrenen 15.000 km zu multiplizieren.
Die Kfz-Kosten pro gefahrenen Kilometer betragen € 0,3333.
Die private Nutzung beträgt somit netto € 5.000,00.
Das Fahrtenbuch muss laufend, lückenlos und fehlerfrei geführt werden.
Für betriebliche Fahrten müssen folgende Angaben aufgezeichnet werden:
Für Privatfahrten müssen folgende Angaben aufgezeichnet werden:
Für die arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte muss aufgezeichnet werden:
Wird ein Fahrtenbuch nicht geführt, so ist die private Kfz-Nutzung nach der sog. 1-%-Regelung zu ermitteln. Die private Nutzung beträgt hierbei ein Prozent des auf volle € 100,00 abgerundeten Bruttolistenpreises des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung ohne Abzug von Nachlässen und zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Die private Nutzungspauschale gilt pro Monat, unabhängig von dem Anteil der Privatnutzung bzw. den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern.
Beispiel
Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung € 50.000,00 x 1 % x 12 Monate = € 6.000,00 für private Nutzung zu versteuern.
Unfallkosten zählen seit 2011 nicht mehr zu den Gesamtkosten eines Betriebs-Kfz. Betragen die Unfallkosten tatsächlich oder nach Erstattung durch eine Versicherung nicht mehr als € 1.000,00 (zzgl. USt) je Schaden, gilt eine Bagatellregelung. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn diese Kosten als Reparaturkosten in die in einen betrieblichen und privaten Nutzungsanteil aufzuteilenden Gesamtkosten einbezogen werden (R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR 2023). Im Ergebnis führt die Bagatellregelung bei Anwendung der 1-%-Methode dazu, dass die Unfallkosten bis zu einem Betrag von € 1.000,00 (zzgl. USt) nicht als zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen sind.
Der private Nutzungsanteil von Fahrzeugen, welche weniger als 50 % betrieblich genutzt werden und damit nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, kann nicht pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises je Monat angesetzt werden. Der private Nutzungsanteil ist vielmehr durch die Führung eines Fahrtenbuches zu bestimmen.
Alternativ kann dem Finanzamt auch anhand anderer Aufzeichnungen nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Hierzu müssen über einen
festgehalten werden.
Ferner ist der Anfangsbestand zu Beginn des Messzeitraumes und am Ende des Messzeitraumes festzuhalten. Aus der Differenz der Gesamtkilometer und der betrieblich gefahrenen Kilometer kann dann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil der Pkw betrieblich genutzt wird. Bitte bedenken Sie, dass Fahrten von Ihrer Wohnung zum Betrieb bei der Prüfung, ob es sich um ein betriebliches Kfz handelt, ebenfalls betriebliche Fahrten darstellen.
Hinweis:
Wird ein Privatfahrzeug teilweise für den Betrieb genutzt, so können gleichwohl die betrieblich bedingten Fahrten erfasst werden. Die Betriebsausgaben berechnen sich entweder mit der Pauschale von € 0,30 je gefahrenen Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlichen Kfz-Kosten.
Steuerbegünstigungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Pauschalmethode
Steuerpflichtige mit einem, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, müssen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lediglich 1 % des hälftigen inländischen Bruttolistenpreises als privaten Nutzungsvorteil versteuern. Dies gilt für aufladbare Hybridelektrofahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
Steuervergünstigungen für reine Elektrofahrzeuge: Nutzen Steuerpflichtige reine Elektrofahrzeuge ohne Kohlendioxidemission und wurden diese Fahrzeuge nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft, müssen für die Veranlagungszeiträume 2020 und Folgejahre lediglich 1 % eines Viertels (effektiv 0,25 %) des inländischen Bruttolistenpreises als privater Nutzungsvorteil versteuert werden. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis (ab 1.1.2024) € 80.000,00 nicht übersteigt.
Bewirtungsaufwendungen sind dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sind. Die Angemessenheit ist vor allem nach den jeweiligen Branchenverhältnissen zu beurteilen. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen haben Sie als Steuerpflichtiger schriftlich nachzuweisen. Dabei müssen folgende Punkte aufgezeichnet werden: Ort, Tag, Geschäftspartner und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Wenn das Geschäftsessen in einem Restaurant stattgefunden hat, ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Neben der Rechnung genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern (Geschäftspartner) der Bewirtung.
Es können jedoch nicht die Bewirtungskosten in ihrer gesamten Höhe angesetzt werden, sondern es ist der Eigenanteil an den Bewirtungskosten pauschal mit 30 % des Rechnungsbetrages netto als nicht abziehbare Betriebsausgaben wieder hinzuzurechnen.
Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges: Die Vorsteuer kann für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten uneingeschränkt abgezogen werden. Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf ebenfalls 70 % der Aufwendungen wurde vom Bundesfinanzhof als nicht EU-rechtskonform qualifiziert.
Grundsätzlich können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Zu unterscheiden ist zwischen zwei Fällen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG):
Die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer sind nur bei Geltendmachung in tatsächlicher Höhe nachzuweisen. Bei Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschale ist kein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen erforderlich.
Für die Abzugsfähigkeit gelten unverändert folgende Kriterien zur Beschaffenheit des Arbeitszimmers:
Nach Ansicht des Bundesfinanzhof-Senats setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird (BFH v. 16.2.2016, Az. IX R 23/12). So kommt z. B. im Fall einer 40%igen Privatnutzung ein Steuerabzug der Aufwendungen nicht in Betracht - auch nicht anteilig.
Kosten für die Arbeitszimmereinrichtung sind gesondert absetzbar und nicht in den Pauschbetrag von € 1.260,00 einzurechnen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten müssen und mangels räumlicher Voraussetzung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, dürfen seit 2020 für jeden Homeoffice-Tag € 5,00 als Werbungskosten verrechnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz –EStG). Ab VZ 2023: . Ab 2023 beträgt der jährliche Maximalbetrag für die Homeoffice-Pauschale € 1.260,00. Der tägliche Pauschbetrag beträgt ab 2023 € 6,00 und kann ab 2023 an 210 Tagen geltend gemacht werden. Die Pauschale kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit überwiegend (bisher „ausschließlich“) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer somit nicht mehr den ganzen Tag zu Hause arbeiten, um die Homeoffice-Pauschale geltend machen zu können. Es können darüber hinaus für denselben Tag die Entfernungspauschale oder Reisekosten geltend gemacht werden.
Bei doppelter Haushaltsführung kommt die Homeoffice-Pauschale zum Ansatz. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Internetkosten usw. können darüber hinaus gesondert geltend gemacht werden. Die Pauschale gilt als Teil der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer.
Zuallererst benötigen wir die laufenden Belege und die letzte Saldenliste, um die laufende Buchhaltung fortführen und um die laufenden Steuern, wie z. B. die Umsatzsteuervorauszahlung, berechnen zu können.
Darüber hinaus benötigen wir die Kontenausdrucke aller Firmenkonten für den Zeitraum des laufenden Geschäftsjahres bis zu jenem Geschäftsjahr zurückliegend, in dem der letzte Jahresabschluss erstellt worden ist.
Ferner sind notwendig:
Es ist zu unterscheiden, ob Sie ein Einnahmen-Überschuss-Rechner sind oder ob Sie buchführungspflichtig sind.
Sind Sie ein Einnahmen-Überschuss-Rechner, müssen die Bankauszüge bzw. Kreditkartenauszüge getrennt nach Banken und Bankkonten bzw. Kreditkartenunternehmen chronologisch geordnet werden. Zu jedem Kontoauszug sind die betreffenden Ausgangs- und Eingangsrechnungen dazuzusortieren. Ferner benötigen wir einen Ausdruck des Kassenbuches mit sämtlichen bar bezahlten Belegen, die ebenfalls chronologisch geordnet werden müssen.
Sind sie buchführungspflichtig, ist die Sortierung wie bereits erläutert vorzunehmen. Des Weiteren müssen die zum Monatsende offenen Ausgangsrechnungen getrennt von den Eingangsrechnungen chronologisch geordnet werden.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde die steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten vereinheitlicht und in den Bereich der Sonderausgaben integriert (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Als Sonderausgaben sind abzugsfähig:
Ausgenommen sind weiterhin Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (siehe im Detail unten). Eine Belegvorlage (Rechnung über die Aufwendungen) gegenüber dem Finanzamt (mit der Steuererklärung) ist nicht Voraussetzung für den Steuerabzug. Nur auf Verlangen des Finanzamtes sind die Belege vorzulegen.
Zu den als Sonderausgaben absetzbaren Aufwendungen gehören Ausgaben aller notwendigen Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.
Dienstleistungen zur Betreuung sind u. a. (vgl. BMF-Schreiben vom 14.03.2012 - IV C 4 - S 2221/07/0012 : 012 BStBl 2012 I S. 3079):
Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe-/Fremdsprachen-Unterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht).
Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes sind nicht zu berücksichtigen; ebenso wenig Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson. Eine Gehaltsreduzierung, die dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige seine Arbeitszeit zugunsten der Betreuung seiner Kinder kürzt, stellt ebenfalls keinen Aufwand für Kinderbetreuung dar (BMF-Schreiben vom 14.3.2012 a.a.O.).
Für Kinder im Alter von drei bis fünf Jahren können Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 je Kind auch ohne die Erfordernis der Erwerbstätigkeit als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 9c Abs. 2 Satz 4 EStG).
Der Sonderausgabenabzug steht grundsätzlich jenem Elternteil zu, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Tragen beide – unverheiratete – Elternteile Aufwendungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Bei verheirateten Eltern, die beide erwerbstätig sind und die beide Aufwendungen für Kinderbetreuung getragen haben, sind die Aufwendungen - unabhängig von der Veranlagungsart - grundsätzlich bei der Einkunftsquelle des jeweiligen Elternteils zu berücksichtigen (BMF-Schreiben a.a.O., Tz. 28). Darüber hinaus kann auch gegenüber dem Finanzamt eine einvernehmliche andere Aufteilung angezeigt werden, welche die Behörde dann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten berücksichtigt (BMF-Schreiben a.a.O., Tz. 28).
Stand: 1. Januar 2024
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