
Außenprüfung Rechte und Pflichten
Finanzverwaltung veröffentlicht neues Anwendungsschreiben
Finanzverwaltung veröffentlicht neues Anwendungsschreiben
BFH entscheidet über Rechtmäßigkeit lückenloser Außenprüfungen
Aktuelles BGH-Urteil zu Negativzinsen und Verwahrentgelten
Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen
Gesetzgeber setzt BFH-Rechtsprechung um
Bundesregierung veröffentlicht Zahlen zum internationalen Datenaustausch
Gesetzgeber setzt EAA Richtlinie in nationales Recht um
Statistisches Bundesamt veröffentlicht Daten zum Grundsteueraufkommen
Die Finanzverwaltung hat im Februar 2025 (Schreiben vom 17.2.2025, V D 3 - S 0403/00009/001/009) einen neuen Anlagentext für Betriebsprüfungsanordnungen veröffentlicht. Der neue Text tritt an Stelle des bisherigen BMF-Schreibens aus 2013.
Die Finanzverwaltung informiert wie bisher über Beginn und Ablauf einer Außenprüfung. Konkret beginnt die Außenprüfung in dem Zeitpunkt, in dem der Prüfer mit konkreten Ermittlungshandlungen beginnt. Das bloße Erscheinen des Prüfers lässt die Außenprüfung noch nicht beginnen, löst jedoch bereits einen Sperrwirkungstatbestand für eine strafbefreiende Selbstanzeige aus. Hervorzuheben ist, dass im Fall einer Datenträgerübermittlung die Außenprüfung spätestens mit der Datenauswertung beginnt. Das Schreiben enthält auch Hinweise, was bei Verdacht auf eine Steuerhinterziehung im Einzelnen zu beachten ist.
Betreffend Ende und Ergebnis einer Außenprüfung weist das BMF-Schreiben auf die Möglichkeit einer Schlussbesprechung hin. Im Übrigen erstellt die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen einen entsprechenden Prüfungsbericht. Schließlich enthält das BMF-Schreiben den Hinweis, dass Rechtsmittel nur gegen die geänderten Steuer-/Feststellungsbescheide möglich sind.
Die Finanzverwaltung geht in dem Schreiben ausführlich auf die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen ein und weist auf die Möglichkeit der Festsetzung von Mitwirkungsverzögerungsgeld ggf. mit Zuschlag hin. Zu den Mitwirkungspflichten gehört u. a. das Bereitstellen eines Raumes/Arbeitsplatzes und der erforderlichen Hilfsmittel.
Die Finanzverwaltung nimmt schließlich auch Bezug auf die neueren elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten und empfiehlt zur Vermeidung von Komplikationen Dateiformate wie zip, rar oder 7Zip. Das neue Merkblatt enthält auch Hinweise auf das Angebot der Finanzverwaltung bezüglich sicherer Datenaustauschplattformen, die in Absprache mit dem Prüfer alternativ zu den herkömmlichen Übertragungswegen genutzt werden können.
Stand: 26. März 2025
Gewerbesteuer Progression Revision Bundestag Lohnsteuer Krankenversicherung Grundstück Altersvorsorgeaufwendungen Wohnraum Lohnsteuerabzug Zweckbetrieb Krankheit Kapitalgesellschaft Ferienjobs Vorauszahlung Höchststeuersatz Pfändungsschutz Energieausweis Rundfunkbeitrag Belegausgabepflicht Finanzplan Gesellschaften Pflegeversicherung Zuschuss Dreieckssachverhalt Handelsregister XBRL-Format Gutschein Lohnausfall Patientenrecht Prämie Partnerschaft Handwerkerbonus Zweitwohnung Stille Reserven Freistellung Betriebsausgabe Barausgleich Steuerlast Lebenshaltungskosten Kirchensteuer Kommanditgesellschaft Bundesfinanzgericht Geschäftsjahr Bundessozialgericht Rechnungsanschrift Krankenhaus Software Mitarbeit Vertragsarzt