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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe September 2019

Grundsteuer-Reformgesetz

Grundsteuer-Reformgesetz

Bundesregierung beschließt Steuerreform

Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau

Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau

Änderung § 7b Einkommensteuergesetz

Vorsicht vor dem Fiktivlohn

Vorsicht vor dem Fiktivlohn

Nachzahlungen für geschuldete Vergütungsansprüche

Umsatzsteuer-Rückerstattung aus anderen EU-Staaten
Beschlüsse der Ein-Mann-GmbH

Beschlüsse der Ein-Mann-GmbH

Protokollierungspflicht für alle Beschlüsse

Bekanntgabefiktion bei privaten Postdienstleistern

Bekanntgabefiktion bei privaten Postdienstleistern

Wann ein Steuerbescheid als zugestellt gilt

Überstundenvergütung

Überstundenvergütung

Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte

Spitzensteuersatz

Spitzensteuersatz

Höchststeuersatz


Grundsteuer-Reformgesetz

Illustration

Grundsteuer

Das Grundsteuergesetz muss nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2018 bis Ende 2019 reformiert werden. Die Bundesregierung hat sich am 21.6.2019 auf eine neue Grundsteuer geeinigt. Diese soll künftig in drei Schritten berechnet werden, nämlich aus dem Grundbesitzwert, multipliziert mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz. Neu ist, dass die Berechnungsregelungen nicht verbindlich sind. Die Bundesländer können stattdessen von dem Berechnungsmodell abweichen und ein eigenes Modell einführen (Öffnungsklausel).

Berechnungsschritte im Einzelnen

Die neue Grundsteuer orientiert sich im Wesentlichen an dem jeweiligen Bodenrichtwert sowie der Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete. Letztere hängt u. a. von der Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde ab. Es gilt dabei folgende Faustformel: Je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist die Miete in der betreffenden Gemeinde. Die jeweils maßgebliche Mietniveaustufe legt das Bundesfinanzministerium fest. Weitere Faktoren für die Bemessung des Grundbesitzwertes sind die Grundstücksfläche, die Immobilienart und das Alter des Gebäudes.

Steuermesszahl

Um das Versprechen einer „aufkommensneutralen“ Grundsteuerreform zu erfüllen, wird die Steuermesszahl etwa auf 1/10 des bisherigen Werts, das heißt von 0,35 % auf 0,034 %, gesenkt.

Hebesatz

Grundbesitzwert und Steuermesszahl werden schließlich multipliziert mit dem Hebesatz. Diesen legen die Gemeinden fest. Das Bundesfinanzministerium vertritt hier die Auffassung, dass einzelne Kommunen ihre Hebesätze anpassen und so dafür sorgen können, dass sie insgesamt nicht mehr Grundsteuer einnehmen als vor der Reform. Laut Bundesfinanzministerium haben die Kommunen angekündigt, dass sie dies auch tun werden – „denn eine Erhöhung der Grundsteuer anlässlich der verfassungsrechtlich gebotenen Neuregelung wäre politisch nicht vermittelbar“ (vgl. Bundesfinanzministerium: Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten, www. bundesfinanzministerium.de). Ob und wie lange sich die Kommunen daran halten, bleibt abzuwarten.

Stand: 27. August 2019

Bild: SG- design - stock.adobe.com

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