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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2021

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021

Anhebung der Aufwandsentschädigungspauschalen

Steuerliche Coronahilfen verlängert
Corona-Infektion am Arbeitsplatz

Corona-Infektion am Arbeitsplatz

Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert
KfW-Sonderkredite verlängert

KfW-Sonderkredite verlängert

Verlängerung bis 31.12.2021

Steuerveranlagung 2021: Wo Finanzämter genauer hinschauen

Steuerveranlagung 2021: Wo Finanzämter genauer hinschauen

Finanzämter geben Prüffelder für 2021 bekannt

Arbeitszimmer in Corona-Zeiten

Arbeitszimmer in Corona-Zeiten

Steht dem Arbeitnehmer Corona-bedingt kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann dieser für sein Arbeitszimmer Aufwendungen bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend machen.

Neue Bürger-Identifikationsnummer

Neue Bürger-Identifikationsnummer

Der Bundesrat hat am 5.3.2021 das Registermodernisierungsgesetz verabschiedet.


Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021

Illustration

Aufwandsentschädigungen

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 (BGBl 2020 I S 3096) wurden der Übungsleiterfreibetrag von € 2.400,00 auf € 3.000,00 und die Ehrenamtspauschale von € 720,00 auf € 840,00 erhöht (§ 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz/EStG). Zusätzlich zu diesen beiden Freibeträgen stellt § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bestimmte Aufwandsentschädigungen, die aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlt werden, steuerfrei. Entsprechendes gilt für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an Personen, die öffentliche Dienste leisten.

Erhöhung der Pauschalen

Mit den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2021 zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (vgl. „Entwurf einer vierten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008“) werden die Pauschalen für gesetzlich geregelte oder durch Rechtsverordnung festgelegte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen der Höhe nach dem Betrag der Übungsleiterpauschale angepasst. Dementsprechend werden bei ehrenamtlich tätigen Personen 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens aber € 250,00 (bisher € 200,00), monatlich steuerfrei gestellt. Von den Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, darf ein Betrag bis zu € 8,00 (bisher € 6,00) täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden.

Zeitliche Anwendung

Die höheren Pauschsätze sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden bzw. gelten für Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2020 zufließen.

Stand: 27. April 2021

Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com

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