Abschreibungen 2023/2024
Bundesregierung plant umfassende Erweiterungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten
Bundesregierung plant umfassende Erweiterungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten
Bundesjustizministerium veröffentlicht Eckpunkte für weiteren Bürokratieabbau
Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich ab 2024
Abgrenzungskriterien zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit
Zuordnung eines unter 50 % betrieblich genutzten Kfz zum Betriebsvermögen will wohlüberlegt sein
Anpassung der DBA-Grenzgängerregelung an die neuen Homeofficezeiten
Welche Sachbezugswerte in 2024 gelten
Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab 2024 auf € 1.000,00 steigen
Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Die Betragsgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll ab 2024 von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben werden. Die Betragsgrenze für Sammelposten soll von € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht und die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verkürzt werden.
Bei der degressiven Abschreibung bemisst sich der jährliche Abschreibungsbetrag nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. Unternehmer können eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung plant zur Stimulierung der Wirtschaft die Wiederzulassung der degressiven Abschreibung für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E).
Mit dem Wachstumschancengesetz soll ein befristetes degressives Abschreibungsrecht für Wohngebäude eingeführt werden (§ 7 Abs. 5a EStG-E in der Fassung des Gesetzentwurfs). Das Abschreibungsrecht ist auf sechs Jahre befristet. Der AfA-Satz soll 6 % vom jeweiligen Buchwert/Restwert betragen. Die Abschreibung ist pro rata temporis (zeitanteilig) durchzuführen. Voraussetzung ist, dass eine Baubeginnsanzeige oder der Kauf der Immobilie nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 erfolgt. Maßgeblich ist das jeweilige Datum der Baubeginnsanzeige bei Neubauten bzw. beim Kauf von Neubauten das Datum des Vertragsabschlusses. Beim Kauf eines Wohngebäudes ist die degressive Abschreibung auf Neuobjekte beschränkt, die noch im Kalenderjahr der Fertigstellung der Immobilie erworben wurden.
Stand: 25. Oktober 2023
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