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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe November 2023

Abschreibungen 2023/2024

Abschreibungen 2023/2024

Bundesregierung plant umfassende Erweiterungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten

Bürokratieabbau IV

Bürokratieabbau IV

Bundesjustizministerium veröffentlicht Eckpunkte für weiteren Bürokratieabbau

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2024

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2024

Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich ab 2024

Private Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb

Private Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb

Abgrenzungskriterien zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit

Besteuerung eines gemischt genutzten Pkws

Besteuerung eines gemischt genutzten Pkws

Zuordnung eines unter 50 % betrieblich genutzten Kfz zum Betriebsvermögen will wohlüberlegt sein

Aktuelle Änderungen im DBA Österreich

Aktuelle Änderungen im DBA Österreich

Anpassung der DBA-Grenzgängerregelung an die neuen Homeofficezeiten

Sachbezugswerte 2024

Sachbezugswerte 2024

Welche Sachbezugswerte in 2024 gelten

Private Veräußerungsgeschäfte

Private Veräußerungsgeschäfte

Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab 2024 auf € 1.000,00 steigen


Besteuerung eines gemischt genutzten Pkws

Illustration

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Im Einkommensteuerrecht ist zu unterscheiden zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen. Unter das gewillkürte Betriebsvermögen fallen Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 50 % und nicht weniger als 10 % betrieblich genutzt werden. Wird z. B. ein Pkw innerhalb dieser Prozentspanne genutzt, kann der Unternehmer diesen Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Hierzu muss er diesen unmissverständlich verständlich, z. B. durch unmittelbare Aufnahme in sein Anlageverzeichnis, dem Betriebsvermögen zuordnen. 

Steuerliche Folgen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebsvermögen will aber wohl überlegt sein, wie das Fallbeispiel zeigt, das der Bundesfinanzhof/BFH entschied. Ein freiberuflich tätiger Schriftsteller und Gutachter ordnete seinen zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke genutzten Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. Als er den Pkw dann verkaufte, erfuhr er vom BFH, dass er den gesamten Veräußerungserlös der Einkommensteuer unterwerfen musste. Dies trotz der jährlichen Nutzungsentnahme i. H. von 75 %. Der BFH sah keine Gründe für eine anteilige Kürzung noch für eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibungen (Urteil vom 16.6.2020, VIII R 9/18). Der Bundesfinanzhof argumentiert u. a. damit, dass die Besteuerung der Nutzungsentnahme unter Berücksichtigung der Abschreibung in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns steht. Es würde sich um unterschiedliche Vorgänge handeln, die getrennt zu betrachten sind.

Fazit

Obwohl der Schriftsteller praktisch nur 25 % der Anschaffungskosten steuermindernd abschreiben konnte, muss er den gesamten Veräußerungserlös der Einkommensteuer unterwerfen. Gegen dieses Urteil ist ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR 2161/20).

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: ink drop - stock.adobe.com

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