Immobilienabschreibungen ab 2023
Abschreibungssätze für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Immobilien auf 3 % erhöht
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Was das neue Bürgergeld Arbeitssuchenden bringt
Anpassung der Grundstücksbewertungsverfahren an die Immobilienwertermittlungsverordnung
Die Finanzverwaltung hat für 2023 neue Auslandspauschalen veröffentlicht
Besteuerung der Energiehilfen neu geregelt
Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei Erwerb von Immobilienvermögen
Seit Jahresbeginn keine Steuerförderung für Gasheizungen
Vermieter müssen sich ab dem Jahr 2023 an der CO2-Steuer beteiligen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude die jährliche Abschreibung von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten erhöht. Als fertig gestellt gilt eine Wohnimmobilie, sobald die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und das Objekt bewohnbar ist.
Sonderabschreibungen nach § 7b Einkommensteuergesetz/EStG wurden neben den bisherigen Voraussetzungen an neue Effizienzvorgaben in Sachen Energieeinsparung gekoppelt. Sonderabschreibungen können für Wohnungen, die in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden, nur noch in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnungen die Kriterien für ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude Stufe 40 erfüllen. Für diese Wohnungen gelten höhere Höchstbeträge für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese dürfen bis zu € 4.800,00 je Quadratmeter betragen, um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können. Die Sonderabschreibung beträgt unverändert jährlich 5 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt für Effizienzgebäude € 2.500,00 je Quadratmeter Wohnfläche. Für die sonstigen Wohnungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage unverändert € 2.000,00. Darüber hinausgehende Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Rahmen der Sonderabschreibungen nicht geltend gemacht werden.
Weiterhin können Immobilieneigentümer auch für ab 2023 hergestellte Objekte eine höhere jährliche Regelabschreibung als die neu geltenden 3 % nach Gesetz erreichen, wenn der Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer des Immobilienobjektes als die sich nach Gesetz ergebenden 33 Jahre erbracht wird. Eine anfangs beabsichtigte Streichung dieser Möglichkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2022 nicht umgesetzt.
Stand: 27. Januar 2023
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