Photovoltaikanlagen: Neuregelung im Einzelnen
Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung bis 30 Kilowatt ab 2022 steuerfrei
Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung bis 30 Kilowatt ab 2022 steuerfrei
Volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
Mit Zwangsgeld als Beraterin und Berater richtig umgehen
Bundesregierung ergänzt Liste der intransparenten Staaten
Neue Werbungskostenpauschale für Arbeitszimmer erspart Steuerpflichtigen Nachweis der Aufwendungen
Finanzverwaltung setzt mit neuem Aufteilungsrechner die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um
Arbeitgeber müssen seit Januar die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer auf Lohnsteuerbescheinigung erfassen
Beitragssatz für Insolvenzgeldversicherung sinkt in 2023
Einnahmen aus dem Verkauf des mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Stromes an den örtlichen Netzbetreiber stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 15 Einkommensteuergesetz/EStG). Darüber hinaus fällt mit dem Betreiben einer größeren Photovoltaikanlage auch Umsatzsteuer an, soweit der Betreiber nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt (Umsatz im vorherigen Jahr nicht mehr als € 22.000,00 und im laufenden Kalenderjahr keine höheren Umsätze als € 50.000,00, vgl. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Betreiber größerer Anlagen müssen darüber hinaus auch eine Gewerbesteuererklärung abgeben, sofern der Gewerbeertrag den Freibetrag von € 24.500,00 im Jahr überschreitet.
Die Finanzverwaltung räumte Betreibern kleinerer Anlagen bislang auf Antrag einen Verzicht auf die steuerliche Erfassung ein. Damit konnten kleine Anlagen von der Besteuerung ausgenommen werden, die Anschaffungskosten waren dafür aber nicht abschreibbar. Möglich war dies bei Anlagen bis zu 10 Kilowatt (vgl. BMF-Schreiben vom 29.10.2021). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG i.d.F. JStG 2022 eine gesetzliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt geschaffen.
Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden sind rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei, wenn die Bruttoleistung 30 Kilowatt nicht überschreitet. Anlagen auf oder an sonstigen Gebäuden (Mischgebäuden 2) sind steuerfrei, sofern die installierte Bruttoleistung 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Die Werte gelten für jede einzelne Anlage. Für mehrere Anlagen gilt eine maximale Grenze von 100 Kilowatt. Die 100-kW-Grenze gilt pro Steuerpflichtigen oder pro Mitunternehmerschaft. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Art der Verwendung des erzeugten Stromes. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Strom vollständig an den Netzbetreiber verkauft oder zum Aufladen eines betrieblich genutzten E-Autos verwendet wird. Die Neuregelungen gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage.
Stand: 28. Dezember 2022
Urlaubsgeld Amtshilfe Verpflegung Kapitaleinkünfte Verwaltungsgericht Umsatzgrenze Dienstwagenbesteuerung Kapitalgesellschaft Erträge Fünftelregelung Verjährung Steuerausweis Finanzierung Kleinunternehmergrenze Kassensysteme Kleinbetragsrechnung Vermieter Auszahlung Gehalt Besteuerung Arbeitnehmerentsendung Gründung Bonitätsprüfung Rentenversicherung Kinderbetreuung Grenzgänger Kirchensteuer Spende EU-Recht Bundesfinanzministerium Rückstellung Spekulationsfrist Einkommensteuer Urlaubshilfe Rechengrößenverordnung Steuerbetrug Arbeitszeit Vorsteuerrückerstattung Depot Unfallversicherung Bargeld Steuervorauszahlung Investitionen Arzneimittel Brexit Mittelbetriebe Medikamente Erbschaftssteuer Existenzminimum Schenkung