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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Januar 2023

Photovoltaikanlagen: Neuregelung im Einzelnen

Photovoltaikanlagen: Neuregelung im Einzelnen

Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung bis 30 Kilowatt ab 2022 steuerfrei

Beiträge zur Rentenversicherung

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Volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Alles rund um das Zwangsgeld

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Mit Zwangsgeld als Beraterin und Berater richtig umgehen

Steueroasen-Abwehrgesetz

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Bundesregierung ergänzt Liste der intransparenten Staaten

Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale 2023

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Neue Werbungskostenpauschale für Arbeitszimmer erspart Steuerpflichtigen Nachweis der Aufwendungen

Kaufpreisaufteilung bei Immobilienanlagen

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Finanzverwaltung setzt mit neuem Aufteilungsrechner die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um

Lohnsteuerbescheinigungen 2023

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Arbeitgeber müssen seit Januar die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer auf Lohnsteuerbescheinigung erfassen

Insolvenzgeldumlage 2023

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Beitragssatz für Insolvenzgeldversicherung sinkt in 2023


Photovoltaikanlagen: Neuregelung im Einzelnen

Illustration

Photovoltaikanlagen

Einnahmen aus dem Verkauf des mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Stromes an den örtlichen Netzbetreiber stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 15 Einkommensteuergesetz/EStG). Darüber hinaus fällt mit dem Betreiben einer größeren Photovoltaikanlage auch Umsatzsteuer an, soweit der Betreiber nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt (Umsatz im vorherigen Jahr nicht mehr als € 22.000,00 und im laufenden Kalenderjahr keine höheren Umsätze als € 50.000,00, vgl. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Betreiber größerer Anlagen müssen darüber hinaus auch eine Gewerbesteuererklärung abgeben, sofern der Gewerbeertrag den Freibetrag von € 24.500,00 im Jahr überschreitet. 

Neuregelungen im JStG 2022

Die Finanzverwaltung räumte Betreibern kleinerer Anlagen bislang auf Antrag einen Verzicht auf die steuerliche Erfassung ein. Damit konnten kleine Anlagen von der Besteuerung ausgenommen werden, die Anschaffungskosten waren dafür aber nicht abschreibbar. Möglich war dies bei Anlagen bis zu 10 Kilowatt (vgl. BMF-Schreiben vom 29.10.2021). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG i.d.F. JStG 2022 eine gesetzliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt geschaffen.

Neuregelung im Einzelnen

Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden sind rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei, wenn die Bruttoleistung 30 Kilowatt nicht überschreitet. Anlagen auf oder an sonstigen Gebäuden (Mischgebäuden 2) sind steuerfrei, sofern die installierte Bruttoleistung 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Die Werte gelten für jede einzelne Anlage. Für mehrere Anlagen gilt eine maximale Grenze von 100 Kilowatt. Die 100-kW-Grenze gilt pro Steuerpflichtigen oder pro Mitunternehmerschaft. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Art der Verwendung des erzeugten Stromes. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Strom vollständig an den Netzbetreiber verkauft oder zum Aufladen eines betrieblich genutzten E-Autos verwendet wird. Die Neuregelungen gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage.

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Countrypixe - stock.adobe.com

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