Photovoltaikanlagen: Neuregelung im Einzelnen
Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung bis 30 Kilowatt ab 2022 steuerfrei
Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung bis 30 Kilowatt ab 2022 steuerfrei
Volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
Mit Zwangsgeld als Beraterin und Berater richtig umgehen
Bundesregierung ergänzt Liste der intransparenten Staaten
Neue Werbungskostenpauschale für Arbeitszimmer erspart Steuerpflichtigen Nachweis der Aufwendungen
Finanzverwaltung setzt mit neuem Aufteilungsrechner die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um
Arbeitgeber müssen seit Januar die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer auf Lohnsteuerbescheinigung erfassen
Beitragssatz für Insolvenzgeldversicherung sinkt in 2023
Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu € 1.260,00 pro Kalenderjahr steuerlich geltend machen, wenn für diese konkrete Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Buchst. 6b Einkommensteuergesetz/EStG). Die Aufwendungen mussten bislang im Einzelnen nachgewiesen werden. Nach der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2022 wurde der Höchstbetrag für Aufwendungen in eine Jahrespauschale umgewandelt. Ein Nachweis für Aufwendungen entfällt. Ein unbeschränkter Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen bleibt wie bisher nur solchen Steuerpflichtigen vorbehalten, bei denen der sogenannte Mittelpunktfall vorliegt. Das heißt, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt für die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit.
Die Geltendmachung einer Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 erleichtert. Der jährliche Maximalbetrag für die Homeoffice-Pauschale wurde von € 600,00 auf € 1.260,00 angehoben. Der tägliche Pauschbetrag in Höhe von € 6,00 kann ab 2023 bereits dann geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit überwiegend (bisher „ausschließlich“ § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG a. F.) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer somit nicht mehr den ganzen Tag zu Hause arbeiten, um die Homeoffice-Pauschale geltend machen zu können. Es können darüber hinaus für denselben Tag die Entfernungspauschale oder Reisekosten geltend gemacht werden. Bei doppelter Haushaltsführung kommt die Homeoffice-Pauschale nicht mehr zum Ansatz. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Internetkosten usw. können darüber hinaus gesondert geltend gemacht werden.
Stand: 28. Dezember 2022
Lohnsteuerpflicht Wirtschaftsgut Bilanzkennzahl Berufskleidung Übernachtungspauschale Elektroauto Steuerstundung Dokumentationspflicht Vorsteuervergütung Grundfreibetrag Haushaltseinkommen Privatklinik Aktien Sponsoring Steuerhinterziehung Facharzt Haushaltsnahe Dienstleistungen Minijob Gericht Hausanschlusskosten Höchststeuersatz Rechtsschutz Kirchensteuer Gewährleistung Steuertarif Verpflegungspauschbeträge Umsatzsteuergesetz Sicherheitseinrichtung Zuschlag Verbraucher Investmentfonds Abgabe Besteuerung Bundesarbeitsgericht Geringwertiges Wirtschaftsgut Verrechnungspreisen Arbeitsweg gemeinnützige Körperschaften Sachbezugswerte Geld EBITDASO Regelsteuersatz Pauschalpreis Einnahmen Gesellschafter Großkonzern Vorsteuerabzug Bargeld Verträge Investitionen