Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Januar 2023

Photovoltaikanlagen: Neuregelung im Einzelnen

Photovoltaikanlagen: Neuregelung im Einzelnen

Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung bis 30 Kilowatt ab 2022 steuerfrei

Beiträge zur Rentenversicherung

Beiträge zur Rentenversicherung

Volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Alles rund um das Zwangsgeld

Alles rund um das Zwangsgeld

Mit Zwangsgeld als Beraterin und Berater richtig umgehen

Steueroasen-Abwehrgesetz

Steueroasen-Abwehrgesetz

Bundesregierung ergänzt Liste der intransparenten Staaten

Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale 2023

Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale 2023

Neue Werbungskostenpauschale für Arbeitszimmer erspart Steuerpflichtigen Nachweis der Aufwendungen

Kaufpreisaufteilung bei Immobilienanlagen

Kaufpreisaufteilung bei Immobilienanlagen

Finanzverwaltung setzt mit neuem Aufteilungsrechner die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um

Lohnsteuerbescheinigungen 2023

Lohnsteuerbescheinigungen 2023

Arbeitgeber müssen seit Januar die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer auf Lohnsteuerbescheinigung erfassen

Insolvenzgeldumlage 2023

Insolvenzgeldumlage 2023

Beitragssatz für Insolvenzgeldversicherung sinkt in 2023


Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale 2023

Illustration

Arbeitszimmer

Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu € 1.260,00 pro Kalenderjahr steuerlich geltend machen, wenn für diese konkrete Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Buchst. 6b Einkommensteuergesetz/EStG). Die Aufwendungen mussten bislang im Einzelnen nachgewiesen werden. Nach der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2022 wurde der Höchstbetrag für Aufwendungen in eine Jahrespauschale umgewandelt. Ein Nachweis für Aufwendungen entfällt. Ein unbeschränkter Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen bleibt wie bisher nur solchen Steuerpflichtigen vorbehalten, bei denen der sogenannte Mittelpunktfall vorliegt. Das heißt, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt für die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit.

Homeoffice-Pauschale

Die Geltendmachung einer Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 erleichtert. Der jährliche Maximalbetrag für die Homeoffice-Pauschale wurde von € 600,00 auf € 1.260,00 angehoben. Der tägliche Pauschbetrag in Höhe von € 6,00 kann ab 2023 bereits dann geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit überwiegend (bisher „ausschließlich“ § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG a. F.) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer somit nicht mehr den ganzen Tag zu Hause arbeiten, um die Homeoffice-Pauschale geltend machen zu können. Es können darüber hinaus für denselben Tag die Entfernungspauschale oder Reisekosten geltend gemacht werden. Bei doppelter Haushaltsführung kommt die Homeoffice-Pauschale nicht mehr zum Ansatz. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Internetkosten usw. können darüber hinaus gesondert geltend gemacht werden.

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: franz12- stock.adobe.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953