Photovoltaikanlagen: Neuregelung im Einzelnen
Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung bis 30 Kilowatt ab 2022 steuerfrei
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Volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
Mit Zwangsgeld als Beraterin und Berater richtig umgehen
Bundesregierung ergänzt Liste der intransparenten Staaten
Neue Werbungskostenpauschale für Arbeitszimmer erspart Steuerpflichtigen Nachweis der Aufwendungen
Finanzverwaltung setzt mit neuem Aufteilungsrechner die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um
Arbeitgeber müssen seit Januar die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer auf Lohnsteuerbescheinigung erfassen
Beitragssatz für Insolvenzgeldversicherung sinkt in 2023
Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzgeldumlage sichert der Gesetzgeber die Entgeltansprüche von Arbeitnehmern im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers. Die Umlage ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu zahlen. Ausnahme: öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können. Es gibt keine Mindestgröße für das Unternehmen bzw. keine Befreiungen für Kleinunternehmer. Bemessungsgrundlage ist das laufende und einmalige Arbeitsentgelt, von dem Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen sind. Die Insolvenzgeldumlage fällt auch für Minijobber an.
Mit der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 wurde der Umlagesatz von 0,09 % auf 0,06 % gesenkt.
Stand: 28. Dezember 2022
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