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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe September 2021

Steuerfreie Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers

Steuerfreie Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers

BFH entscheidet gegen die Finanzverwaltung

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste

Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG

Option zur Körperschaftsteuer

Option zur Körperschaftsteuer

Versteuerung der stillen Reserven beim Sonderbetriebsvermögen vermeiden

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

104 Staaten melden Kontodaten zum 30.9.2021

Vorsteuer-Rückvergütung

Vorsteuer-Rückvergütung

Frist bis 30.9.2021

Mobiltelefon-Verkauf an den Arbeitgeber

Mobiltelefon-Verkauf an den Arbeitgeber

Kein Gestaltungsmissbrauch

Sozialversicherungspflicht bei einer Drei-Personen-GmbH

Sozialversicherungspflicht bei einer Drei-Personen-GmbH

Bundessozialgericht (BSG): Streitfall Sozialversicherungspflicht

Mangelhaftes Fahrtenbuch: Einzelfahrtbewertung trotzdem möglich

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Fahrtenbücher müssen zeitnah und in gebundener Form geführt werden.


Steuerfreie Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers

Illustration

Arbeitszimmer in der Privatwohnung

Die Veräußerung einer selbst genutzten Immobilie löst kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft aus, wenn die Immobilie entweder ausschließlich selbst genutzt oder bei Vermietung vor der Eigennutzung zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Befand sich in der Privatwohnung ein Arbeitszimmer, für das Werbungskosten geltend gemacht wurden, hat die Finanzverwaltung bei der Veräußerung bislang den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil des Veräußerungsgewinns als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterworfen.

Keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns

In der Entscheidung vom 1.3.2021 (IX R 27/19, veröffentlicht am 22.7.2021) spricht sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun gegen die Auffassung der Finanzverwaltung aus (BMF-Schreiben v. 5.10.2000 - IV C 3 –S 2256 - 263/00, Rz. 21). Der BFH folgte der Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.7.2019 5 K 338/19) und sieht in der Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist ebenfalls kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Anteils. Der BFH begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auch hinsichtlich eines in der ansonsten selbst bewohnten Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vorliegt. Weder der Gesetzeswortlaut oder der Gesetzeszweck, noch die Gesetzesbegründung würden laut dem BFH einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen könnte.

Nur Überschusseinkünfte begünstigt

Das Urteil ist nicht auf Steuersachverhalte mit für betriebliche Zwecke (Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) genutzte Arbeitszimmer übertragbar. Hier gilt unverändert, dass ein Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinn zu versteuern ist (vgl. auch BFH v. 23.9.2009 IV R 21/08).

Stand: 30. August 2021

Bild: ©Krakenimages.com /stock.adobe.com

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