Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe September 2021

Steuerfreie Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers

Steuerfreie Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers

BFH entscheidet gegen die Finanzverwaltung

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste

Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG

Option zur Körperschaftsteuer

Option zur Körperschaftsteuer

Versteuerung der stillen Reserven beim Sonderbetriebsvermögen vermeiden

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

104 Staaten melden Kontodaten zum 30.9.2021

Vorsteuer-Rückvergütung

Vorsteuer-Rückvergütung

Frist bis 30.9.2021

Mobiltelefon-Verkauf an den Arbeitgeber

Mobiltelefon-Verkauf an den Arbeitgeber

Kein Gestaltungsmissbrauch

Sozialversicherungspflicht bei einer Drei-Personen-GmbH

Sozialversicherungspflicht bei einer Drei-Personen-GmbH

Bundessozialgericht (BSG): Streitfall Sozialversicherungspflicht

Mangelhaftes Fahrtenbuch: Einzelfahrtbewertung trotzdem möglich

Mangelhaftes Fahrtenbuch: Einzelfahrtbewertung trotzdem möglich

Fahrtenbücher müssen zeitnah und in gebundener Form geführt werden.


Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste

Illustration

Aktuelle Rechtslage

Verluste aus Kapitalanlagen dürfen nach der aktuellen Rechtslage nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Zusätzlich dürfen Verluste aus Aktienanlagen nur mit Gewinnen aus Aktienanlagen verrechnet werden, nicht aber mit Dividendeneinkünften oder sonstigen positiven Kapital-erträgen (§ 20 Abs. 6 Satz 4, vormals Satz 5 Einkommensteuergesetz - EStG).

Beschluss des Bundesfinanzhofes

Der Bundesfinanzhof (BFH) wendet sich nun mit dem Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der BFH sieht in der Verlustverrechnungsbeschränkung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grund-gesetz (GG). Gegenwärtig werden Kapitalanleger nach Auffassung des BFH „je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen“ erlitten haben, unterschiedlich behandelt. Nach Auffassung des BFH fehlt es für diese Ungleichbehandlung „an einem hinreichenden rechtfertigenden Grund“.

Rechtsmittel

Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können betroffene Kapitalanleger unter Berufung auf den Beschluss des BFH Einspruch gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid einlegen.

Stand: 30. August 2021

Bild: ©Leonardo Franko/stock.adobe.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953