Entbürokratisierung III
Milliardenschwere Entlastung des Mittelstandes
Milliardenschwere Entlastung des Mittelstandes
Weihnachtsgeld rechtzeitig vereinbaren
Stichtag 10.1.2020
Grundsatz der Wesentlichkeit beachten
Referentenentwurf für Mitteilungspflichten
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 Jahre aufbewahren.
Kapitalanleger, die mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken unterhalten, egal ob sich diese Depots im Inland oder im Ausland befinden, sollten stets zum Jahresende prüfen, ob in einem der Depots Verluste erwirtschaftet worden sind.
Streitig war die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung diverser Minijobber für den Räum- und Streudienst.
Bürokratieentlastungsgesetze gab es in den vergangenen Jahren bereits zwei. Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) will die Bundesregierung den Bürokratieabbau weiter vorantreiben. „Schlanke und effiziente Gesetze“ sollen künftig den „Kernbestandteil der Mittelstandspolitik“ bilden. So steht es im Gesetzentwurf (vom 14.10.2019, BT Drucks. 19/13959). Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf am 8.11.2019 zu.
Beschlossen wurde u. a. eine Vereinheitlichung sowie eine Überprüfung von Grenz- und Schwellenwerten aus dem Steuer- und Sozialrecht. So wird die Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuerrecht von € 17.500,00 auf € 22.000,00 angehoben, um mehr Kleingewerbetreibende von quartalsmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Ausweisung der Umsatzsteuer in Rechnungen zu entlasten. Angehoben wurden auch die Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung. Doppelmeldungen zur Berufsgenossenschaft entfallen künftig. Darüber hinaus wird das bereits zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern bestehende elektronische Meldeverfahren für Abrufe elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erweitert und außerdem soll das BEG III nach dem Koalitionsvertrag einen Beitrag zur Reduzierung der Statistikpflichten leisten.
Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, soll es künftig ausreichen, wenn ein Unternehmer fünf Jahre – anstatt bisher zehn Jahre – nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Die Finanzverwaltung wird also künftig in ihren gegenwärtig bestehenden drei alternativen Datenzugriffsrechten eingeschränkt. Der Gesetzgeber möchte hier u. a. Anreize schaffen, damit die Finanzverwaltung Betriebsprüfungen zeitnah durchführt. Die Neuregelungen sollen am Tag der Gesetzesverkündung bzw. zum 1.7.2020 bzw. am 1.1.2021 (Abrufe elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) in Kraft treten.
Stand: 27. November 2019
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