Entbürokratisierung III
Milliardenschwere Entlastung des Mittelstandes
Milliardenschwere Entlastung des Mittelstandes
Weihnachtsgeld rechtzeitig vereinbaren
Stichtag 10.1.2020
Grundsatz der Wesentlichkeit beachten
Referentenentwurf für Mitteilungspflichten
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 Jahre aufbewahren.
Kapitalanleger, die mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken unterhalten, egal ob sich diese Depots im Inland oder im Ausland befinden, sollten stets zum Jahresende prüfen, ob in einem der Depots Verluste erwirtschaftet worden sind.
Streitig war die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung diverser Minijobber für den Räum- und Streudienst.
Gerade rund um den Jahreswechsel stellen sich viele Buchhalter die Frage, ob im gegenwärtigen Geschäftsjahr als Ausgaben verbuchte Aufwendungen teilweise das neue Geschäftsjahr betreffen und deshalb ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Letzteres kommt besonders häufig für Versicherungsprämien vor, welche grundsätzlich für ein Jahr im Voraus bezahlt werden. Viele Buchhalter machen sich hier „unnötige Fleißaufgaben“.
Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2010 (Urteil von 18.3.2010 - X R 20/09) entschieden, dass auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten nach Maßgabe des Grundsatzes der Wesentlichkeit verzichtet werden darf, wenn die abzugrenzenden Beträge nur von untergeordneter Bedeutung sind und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nur unwesentlich beeinflussen würde.
Bei der Frage, welche Fälle solche „von geringer Bedeutung“ sind, hat der BFH in dem betreffenden Urteil auf die geringwertigen Wirtschaftsgüter verwiesen. Da bei diesen auf eine „planmäßige Abschreibung nach Maßgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer verzichtet werden kann, kann auch in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens € 410,00 nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet werden“, so der BFH.
Aus diesem Urteil kann damit die Schlussfolgerung gezogen werden, dass als Ausgaben verbuchte Aufwendungen nur dann abzugrenzen sind, wenn der Anteil der Aufwendungen, der auf das neue Geschäftsjahr fällt, den Betrag von € 800,00 übersteigt. Denn das BFH-Urteil erging in Zeiten, als die Grenze der Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter noch bei € 410,00 lag. Da diese zwischenzeitlich auf € 800,00 angehoben wurde, ist in analoger Anwendung der BFH-Rechtsprechung von diesem Betrag auszugehen. Zu beachten ist, dass diese Grenze für jeden einzelnen Buchungsposten in Anspruch genommen werden kann und nicht in Summe aller Aufwendungen, die unterschiedliche Wirtschaftsjahre betreffen.
Stand: 27. November 2019
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