Wann führen Betriebsveranstaltungen zu lohnsteuerpflichtigen Sachbezügen?
Aufgrund der Maßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie werden die sonst üblicherweise im Dezember stattfindenden Weihnachtsfeiern heuer weitestgehend ausfallen.
Aufgrund der Maßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie werden die sonst üblicherweise im Dezember stattfindenden Weihnachtsfeiern heuer weitestgehend ausfallen.
Sechs- und zehnjährige Aufbewahrungsfristen
Wahlmöglichkeit bis 25.1.2021
Gezielte Nutzung von Bilanzierungswahlrechten
Verschiebung des Meldetermins auf Dezember
Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar.
Gemäß § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei.
Bislang herrschte Unsicherheit, ob die Pläne im Gesetzgebungsverfahren wieder aufgenommen werden.
Aufgrund der Maßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie werden die sonst üblicherweise im Dezember stattfindenden Weihnachtsfeiern im laufenden Jahr weitestgehend ausfallen. Mitunter möchten Betriebe die ausgefallenen Betriebsveranstaltungen aber nachholen, sobald die Umstände das wieder zulassen werden. Zur Vermeidung einer Lohnsteuerpflicht für die teilnehmenden Arbeitnehmer sollte dabei Folgendes beachtet werden:
Betragen die Kosten einer Betriebsveranstaltung pro Arbeitnehmer nicht mehr als € 110,00 und wird in demselben Wirtschaftsjahr nicht mehr als eine weitere Betriebsveranstaltung (z.B. die Weihnachtsfeier 2021) durchgeführt, wird keine Lohnsteuer fällig (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz- EStG). Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den überschießenden Betrag pauschal mit einem Steuersatz von 25 % zu versteuern (§ 40 Abs 2 Nr. 2 EStG). Im Fall der Pauschalversteuerung tritt auch Sozialversicherungsfreiheit ein (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SVEV). Die Sozialversicherungsfreiheit gilt aber nur insoweit, als der Arbeitgeber von der Pauschalierung Gebrauch gemacht hat. Wurde nichts versteuert und rechnet ein Lohnsteuerprüfer in späteren Jahren die – im Regelfall als Betriebsausgabenabzug geltend gemachten – Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung nach, wird er im Fall der Überschreitung der 110-Euro-Grenze Steuern nachverlangen. In diesem Fall entfällt auch die Sozialversicherungsfreiheit.
Zur Ermittlung der 110-Euro-Grenze sind alle den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung (inklusive Sachzuwendungen wie z.B. Weihnachtsgeschenke) durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Zur Frage, ob Arbeitnehmer, die sich zwar zur Betriebsveranstaltung angemeldet haben, aber nicht erschienen sind, bei der Berechnung der 110-Euro-Grenze zu berücksichtigen sind, ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (VI R 31/18). Geschenke, die auf der Betriebsveranstaltung verteilt werden, können in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden. Nehmen auch Familienangehörige und Gäste eines Arbeitnehmers an der Betriebsveranstaltung teil, ist der auf diese weiteren Personen entfallende Aufwand dem betreffenden Arbeitnehmer zuzurechnen. Erhalten Minijobber Geschenke im Rahmen der Betriebsveranstaltung, zählen diese Geschenk bei der € 450-Minijobgrenze nicht mit.
Stand: 24. November 2020
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