Steuerfortentwicklungsgesetz
Änderungsgesetz in Auszügen in Kraft getreten
Änderungsgesetz in Auszügen in Kraft getreten
Lohnsteuerliche Änderungen ab 2025
Bundesregierung verdoppelt Bezugszeit auf 24 Monate
BFH äußert sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für Pkw-Privatnutzung
Erhöhung der Erbfallkostenpauschale auf € 15.000,00
Maßgebliche Aufteilungsprozentsätze für 2025
Neue Hinzuverdienstgrenzen und Renteneintrittsalter 2025
BMF veröffentlicht Vervielfältiger für 2025
Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BGBl 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024) zugestimmt. Die gekürzte Fassung enthielt folgende Regelungen, die zum Jahresanfang 2025 in Kraft getreten sind:
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 wurde von € 11.784,00 auf € 12.096,00 angehoben. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift in 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 68.481,00. Der Kinderfreibetrag steigt von € 6.612,00 auf € 6.672,00. Das Kindergeld wurde vom 1.1.2025 an um € 5,00 auf € 255,00 pro Kind und Monat angehoben. Vom Finanzausschuss unverändert übernommen wurden die Anpassungen der Freigrenzen im Solidaritätszuschlaggesetz. Der Solidaritätszuschlag wird künftig fällig ab einer festgesetzten Einkommensteuer von € 19.950,00 (€ 39.900,00 für Zusammenveranlagte, bisher € 36.260,00).
Gestrichen wurden u. a. folgende Maßnahmen:
Darüber hinaus gestrichen wurden die Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital, die geplante Digitalisierung der Sterbefallanzeigen sowie die Anpassungen an die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs/EuGH bezüglich Kindergeldleistungen für Unionsbürger.
Stand: 28. Januar 2025
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