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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Februar 2025

Steuerfortentwicklungsgesetz

Steuerfortentwicklungsgesetz

Änderungsgesetz in Auszügen in Kraft getreten

Jahressteuergesetz 2024

Jahressteuergesetz 2024

Lohnsteuerliche Änderungen ab 2025

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld

Bundesregierung verdoppelt Bezugszeit auf 24 Monate

Pkw-Privatnutzung

Pkw-Privatnutzung

BFH äußert sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für Pkw-Privatnutzung

Erbfallkostenpauschale

Erbfallkostenpauschale

Erhöhung der Erbfallkostenpauschale auf € 15.000,00

Ausländische Globalbeiträge

Ausländische Globalbeiträge

Maßgebliche Aufteilungsprozentsätze für 2025

Rentenbezug 2025

Rentenbezug 2025

Neue Hinzuverdienstgrenzen und Renteneintrittsalter 2025

Nießbrauch 2025

Nießbrauch 2025

BMF veröffentlicht Vervielfältiger für 2025


Steuerfortentwicklungsgesetz

Hand mit Seifenblase

Steuerfortentwicklungsgesetz

Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BGBl 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024) zugestimmt. Die gekürzte Fassung enthielt folgende Regelungen, die zum Jahresanfang 2025 in Kraft getreten sind:

Einkommensteuertarif, Kindergeld

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 wurde von € 11.784,00 auf € 12.096,00 angehoben. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift in 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 68.481,00. Der Kinderfreibetrag steigt von € 6.612,00 auf € 6.672,00. Das Kindergeld wurde vom 1.1.2025 an um € 5,00 auf € 255,00 pro Kind und Monat angehoben. Vom Finanzausschuss unverändert übernommen wurden die Anpassungen der Freigrenzen im Solidaritätszuschlaggesetz. Der Solidaritätszuschlag wird künftig fällig ab einer festgesetzten Einkommensteuer von € 19.950,00 (€ 39.900,00 für Zusammenveranlagte, bisher € 36.260,00).

Nicht umgesetzte Maßnahmen

Gestrichen wurden u. a. folgende Maßnahmen:

  • Änderungen bei den Lohnsteuerklassen III und V (Überführung dieser Steuerklassenkombination bei erwerbstätigen Ehegatten in das Faktorverfahren).
  • Erhöhung der Betragsgrenze für Wirtschaftsgüter, für welche die Pool-Abschreibung gewählt werden kann von € 1.000,00 auf € 5.000,00 sowie eine Reduzierung der Abschreibungsdauer von fünf auf drei Jahre.
  • Fortführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden bis einschließlich 31.12.2028.
  • Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags für die Forschungszulage.

Darüber hinaus gestrichen wurden die Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital, die geplante Digitalisierung der Sterbefallanzeigen sowie die Anpassungen an die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs/EuGH bezüglich Kindergeldleistungen für Unionsbürger.

Stand: 28. Januar 2025

Bild: Dee karen - stock.adobe.com

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