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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Winter 2024

Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel

Aufwendungen für Vitaminpräparate trotz ärztlicher Anordnung keine außergewöhnliche Belastung

Care-Plus-Verträge

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Umsatzsteuerpflicht von Leistungen medizinischer Versorgungszentren

Kapitalanlagecheck

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Warum Ärzte den 15. Dezember beachten sollten

Leistungen einer Privatklinik

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Kriterien für umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen von Privatkliniken

Pflegegelder für Pflegepersonen

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Neue OFD-Verfügung zur Steuerpflicht von Pflegeleistungen als Praxisleitfaden

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

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Für welche Dokumente die Aufbewahrungsfristen zum Jahresende 2024 enden

Honorarverjährung 2024/2025

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Patientenrechnungen aus dem Jahr 2021 drohen zu verjähren


Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel

Außergewöhnliche Belastung

Kranken und behinderten Personen entstehen zwangläufig besondere Aufwendungen, die durch ihre Krankheit/Behinderung begründet sind und vielfach von den Kranken-/Pflegeversicherungen nicht getragen werden. Im Regelfall liegen in diesen zwangsläufigen Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen vor, die – unter Berücksichtigung einer bestimmten zumutbaren Eigenbelastung – steuermindernd geltend gemacht werden können (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG).

Nahrungsergänzungsmittel

Insbesondere bei Krebsbehandlungen – wie im Streitfall – kann es notwendig werden, dass die Patientin bzw. der Patient bestimmte Nahrungsergänzungsmittel wie Vitamine, Mineral- oder Vitalstoffe zu sich nehmen muss. Die Kosten für solche Nahrungsergänzungsmittel zählen allerdings nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung, die dem steuerlichen Abzugsverbot unterfallen. Eine ärztliche Verordnung ändert daran nichts, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgericht/FG München zeigt.

FG-Urteil

Das Finanzgericht München hat in einem aktuellen Fall Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung verneint und als Aufwendungen für Lebensmittel qualifiziert. Zur Urteilsbegründung führten die Richter u. a. aus, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht zu Arzneimitteln zählen. Daher würde das generelle Steuerabzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung anzuwenden sein (§ 12 Nr. 1 EStG, Urteil vom 25.7.2024, 15 K 286/23).

Revision

Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zugelassen, da der Bundesfinanzhof/BFH bisher nicht zu dieser Thematik der zwangsläufigen Einnahme von Vitaminpräparaten im Rahmen von Krebsbehandlungen entscheiden konnte. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 23/24 anhängig.

Stand: 26. November 2024

Bild: Rona_65 - stock.adobe.com

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