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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Winter 2024

Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel

Aufwendungen für Vitaminpräparate trotz ärztlicher Anordnung keine außergewöhnliche Belastung

Care-Plus-Verträge

Care-Plus-Verträge

Umsatzsteuerpflicht von Leistungen medizinischer Versorgungszentren

Kapitalanlagecheck

Kapitalanlagecheck

Warum Ärzte den 15. Dezember beachten sollten

Leistungen einer Privatklinik

Leistungen einer Privatklinik

Kriterien für umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen von Privatkliniken

Pflegegelder für Pflegepersonen

Pflegegelder für Pflegepersonen

Neue OFD-Verfügung zur Steuerpflicht von Pflegeleistungen als Praxisleitfaden

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Für welche Dokumente die Aufbewahrungsfristen zum Jahresende 2024 enden

Honorarverjährung 2024/2025

Honorarverjährung 2024/2025

Patientenrechnungen aus dem Jahr 2021 drohen zu verjähren


Honorarverjährung 2024/2025

Laptop mit Verjährungsfrist darauf

Rechtsgrundlage

Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs/BGB. Ist die ärztliche Honorarforderung verjährt, muss diese vom Schuldner nicht mehr bezahlt werden.

Verjährungsbeginn

Gemäß § 199 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist die Entstehung des Anspruchs voraus. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte entsteht der Zahlungsanspruch ab Rechnungsstellung. Der Abschluss einer Behandlung setzt noch keine Verjährungsfristen in Gang.

Verjährung

Nach den genannten Rechtsgrundlagen verjähren zum 31.12.2024 Forderungen aus Rechnungen, die im Jahr 2021 erstellt und der Patientin bzw. dem Patienten zugestellt worden sind. Unerheblich ist, ob die Rechnung im Januar 2021 oder erst im Dezember 2021 erstellt wurde.

Stand: 26. November 2024

Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

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