Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Winter 2024

Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel

Aufwendungen für Vitaminpräparate trotz ärztlicher Anordnung keine außergewöhnliche Belastung

Care-Plus-Verträge

Care-Plus-Verträge

Umsatzsteuerpflicht von Leistungen medizinischer Versorgungszentren

Kapitalanlagecheck

Kapitalanlagecheck

Warum Ärzte den 15. Dezember beachten sollten

Leistungen einer Privatklinik

Leistungen einer Privatklinik

Kriterien für umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen von Privatkliniken

Pflegegelder für Pflegepersonen

Pflegegelder für Pflegepersonen

Neue OFD-Verfügung zur Steuerpflicht von Pflegeleistungen als Praxisleitfaden

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Für welche Dokumente die Aufbewahrungsfristen zum Jahresende 2024 enden

Honorarverjährung 2024/2025

Honorarverjährung 2024/2025

Patientenrechnungen aus dem Jahr 2021 drohen zu verjähren


Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Dokumente in Schublade

Aufbewahrungsfristen

Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege, die ihre Arztpraxis betreffen, nach derzeit geltendem Recht mindestens zehn Jahre aufbewahren. Künftig gilt nur noch eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Dies wurde durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.10.2024 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.1.2025 in Kraft.

Praxiskorrespondenz

Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden (diese Frist wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz nicht verkürzt).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2024

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Demzufolge können Ärztinnen und Ärzte zum Jahreswechsel Steuerbelege aus dem Jahr 2014 und früher sowie Praxiskorrespondenz aus 2018 vernichten.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.

Stand: 26. November 2024

Bild: Ralf Geithe - stock.adobe.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953