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§ 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz EStG stellt Einnahmen für Pflegeleistungen, Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes bzw. mindestens aber bis zur Höhe des sozialrechtlichen Entlastungsbetrages einkommensteuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen von Angehörigen der bzw. des Pflegebedürftigen oder sonstigen Personen erbracht werden, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Was zunächst einfach klingt, ist in der Praxis sehr komplex und umso schwieriger zu durchschauen, je enger Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht ineinandergreifen.
Die Oberfinanzdirektion/OFD Frankfurt hat hierzu eine umfassende Verfügung veröffentlicht (Verfügung vom 18.3.2024, S 2342 A-00067). Aus dem Leitfaden geht u. a. hervor, dass weitergeleitete Erstattungen von Sozialversicherungsträgern nur insoweit einkommensteuerfrei sind, als diese von der Höhe nach das Pflegegeld für Stufe III nicht übersteigen. Freiwillige Zuwendungen des Pflegebedürftigen sind nicht steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die Vergütung unter der Grenze des Pflegegeldes liegt.
Eine sittliche Verpflichtung nimmt die Finanzverwaltung nur an, wenn die Pflegeperson nicht mehr als zwei Personen pflegt, es sei denn es handelt sich ausschließlich um Angehörige.
Die OFD nimmt auch zur Verhinderungspflege Stellung. Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung der Vergütung an den Verhinderungspfleger gelten dabei keine Besonderheiten. Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit beim Verhinderungspfleger vorliegen.
Schließlich betont die OFD in ihrer Verfügung, dass der Entlastungsbetrag von bis zu € 125,00 monatlich bei Weiterleitung an den Pflegenden ebenfalls steuerfrei ist und dass die steuerfreien Pflegeleistungen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Stand: 26. November 2024
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