Steuerfreie Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers
BFH entscheidet gegen die Finanzverwaltung
BFH entscheidet gegen die Finanzverwaltung
Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG
Versteuerung der stillen Reserven beim Sonderbetriebsvermögen vermeiden
104 Staaten melden Kontodaten zum 30.9.2021
Frist bis 30.9.2021
Kein Gestaltungsmissbrauch
Bundessozialgericht (BSG): Streitfall Sozialversicherungspflicht
Fahrtenbücher müssen zeitnah und in gebundener Form geführt werden.
Die private Nutzung des betrieblichen Mobiltelefons ist für Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz – EStG). Diesen Steuervorteil machte sich ein Arbeitnehmer zunutze, indem er sein Mobiltelefon um einen Euro an seinen Arbeitgeber veräußerte. Der Arbeitgeber stellte dem Mitarbeiter dieses Mobiltelefon sodann wieder zur Nutzung zur Verfügung und zahlte die Kosten des Telefonvertrages. Das Finanzamt lehnte eine Steuerfreiheit ab und begründete das damit, dass es sich dabei um eine unangemessene rechtliche Gestaltung handeln würde (§ 42 Abgabenordnung – AO).
Das Finanzgericht (FG) München sah im Vorgehen des Arbeitnehmers hingegen keinen Gestaltungsmissbrauch (20.11.2020, 8 K 2656/19). Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beantragt (BFH Az. VI R 51/20).
Stand: 30. August 2021
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