
Immobilienabschreibungen ab 2023
Abschreibungssätze für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Immobilien auf 3 % erhöht
Abschreibungssätze für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Immobilien auf 3 % erhöht
Was das neue Bürgergeld Arbeitssuchenden bringt
Anpassung der Grundstücksbewertungsverfahren an die Immobilienwertermittlungsverordnung
Die Finanzverwaltung hat für 2023 neue Auslandspauschalen veröffentlicht
Besteuerung der Energiehilfen neu geregelt
Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei Erwerb von Immobilienvermögen
Seit Jahresbeginn keine Steuerförderung für Gasheizungen
Vermieter müssen sich ab dem Jahr 2023 an der CO2-Steuer beteiligen
Die Vorschrift des § 35c Einkommensteuergesetz/EStG regelt eine in Form einer Steuererstattung auf Antrag progressionsunabhängige Förderung von Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Für geförderte Aufwendungen können Steuererstattungen in Anspruch genommen werden in Höhe von je 7 % der Aufwendungen, höchstens je € 14.000,00 im Kalenderjahr der Sanierungsmaßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr. Im der Sanierungsmaßnahme folgenden dritten Jahr mindert sich die Einkommensteuer um 6 % der Aufwendungen bzw. maximal € 12.000,00.
Der Bundesrat hat zum Ende des vergangenen Jahres der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung zugestimmt. Zu den wesentlichen Änderungen zählte die Einstellung der Förderung für gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybrid-Heizungen. Darüber hinaus wurden die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen angepasst. Die übrigen im Gesetz genannten energetischen Maßnahmen, insbesondere die Energieberatung, gelten unverändert.
Stand: 27. Januar 2023
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