Abschreibungen 2023/2024
Bundesregierung plant umfassende Erweiterungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten
Bundesregierung plant umfassende Erweiterungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten
Bundesjustizministerium veröffentlicht Eckpunkte für weiteren Bürokratieabbau
Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich ab 2024
Abgrenzungskriterien zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit
Zuordnung eines unter 50 % betrieblich genutzten Kfz zum Betriebsvermögen will wohlüberlegt sein
Anpassung der DBA-Grenzgängerregelung an die neuen Homeofficezeiten
Welche Sachbezugswerte in 2024 gelten
Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab 2024 auf € 1.000,00 steigen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat die vorläufigen Sachbezugswerte für 2024 festgelegt. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2024 € 313,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,17 und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 4,13 anzusetzen (kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung = € 10,43).
Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2024 € 278,00 (= kalendertäglich € 9,27). Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Stand: 25. Oktober 2023
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