Blut- und Gewebetransporte
Bundesfinanzhof definiert Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Leistungen eines gemeinnützigen Vereins
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Niedersächsisches Finanzgericht bestätigt Umsatzsteuerpflicht
Neuregelungen nach dem Pflegeunterstützung- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 2024
Umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14b Umsatzsteuergesetz
Wann Ärzte eine Extragebühr für „unvorhergesehene Inanspruchnahme“ geltend machen können
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines im Notdienst tätigen Poolarztes
Fehlende Anfangs- und Schlusszeitaufzeichnungen nicht maßgeblich für die steuerfreie Beurteilung von Nachtarbeitszuschlägen
Die bundesdeutschen Apotheken erhielten während der Pandemiezeit Schutzmaskenpauschalen ausgezahlt für die Abgabe von Coronaschutzmasken gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung/SchutzmV. Die Masken sollten an die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen verteilt werden. Einige Apotheken waren der Ansicht, die Pauschalen wären nicht umsatzsteuerbar und steuerpflichtig. Sie würden vielmehr einen echten Zuschuss darstellen und ein echter Zuschuss sei eben nicht steuerbar. Außerdem, so die Argumentation, sei ein Leistungsaustausch schon deshalb zu verneinen, weil nach der SchutzmV Zahlungen an die Apotheken auch erfolgt sind, wenn keine Schutzmasken abgegeben worden sind.
Das Niedersächsische Finanzgericht/FG teilte die Auffassung der Apotheken nicht. Diese hätten vielmehr umsatzsteuerpflichtige Schutzmaskenlieferungen erbracht, und zwar an die gesetzlichen Krankenkassen. Denn die Krankenkassen stellten ihren gesetzlichen Versicherten nach dem Sachleistungsprinzip diese Masken zur Verfügung. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Schutzmasken resultiert aus der den Apotheken in Deutschland obliegenden, im öffentlichen Interesse gebotenen Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, so das Gericht. Unerheblich war daher, ob tatsächlich Schutzmasken abgegeben wurden und wenn ja wie viele (Urteile vom 12.10.2023, 5 K 45/22 sowie vom 3.8.2023, 5 K 136/22).
Stand: 26. Februar 2024
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