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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühjahr 2025

Steuernachweise beim E-Rezept

Steuernachweise beim E-Rezept

Nachweise für die Zwangsläufigkeit von Gesundheitskosten beim E-Rezept

Beitrag Bonusleistungen

Beitrag Bonusleistungen

Gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungspraxis

Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin

Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin

Anhängiges BFH-Verfahren über die Gewerbesteuerpflicht einer diplomierten Sozialarbeiterin

Haarwurzeltransplantation umsatzsteuerfrei

Haarwurzeltransplantation umsatzsteuerfrei

Bundesfinanzhof erkennt Haarwurzeltransplantationen grundsätzlich als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung an

Ärztliche Gutachten

Ärztliche Gutachten

Stellen Gutachterhonorare Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit dar?

Elektronische AU-Bescheinigung

Elektronische AU-Bescheinigung

Übermittlung von Krankenhauszeiten und Reha-Aufenthalten

Elektronische Patientenakte

Elektronische Patientenakte

Weitere Digitalisierung im Gesundheitsbereich durch die neue ePA


Beitrag Bonusleistungen

Arzt sitz hinter Sparschwein

Bonusleistungen

Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren ihren Versicherten im gesetzlichen Rahmen (§ 65a Fünftes Sozialgesetzbuch) Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten. Belohnt werden u. a. die Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen oder verhaltensbezogene Präventionsmaßnahmen.

Steuerpflicht

Im Grunde sind solche Bonusleistungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für die Krankenkassenbeiträge als Beitragserstattung einkommensteuerpflichtig. Wegen des hohen Verwaltungsaufwandes und der meist geringen Steuerauswirkungen hatte die Finanzverwaltung bislang Bonusleistungen bis zu € 150,00 pro versicherte Person und Beitragsjahr als den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkassen – also steuerfrei – behandelt (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 7.10.2022, V A 3 - S 0338/19/10006 :009 IV C 3 - S 2221/21/10002 :011 BStBl 2022 I S. 1437). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde diese Verwaltungsregelung in das Einkommensteuergesetz verankert (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. JStG 2024).

Stand: 25. Februar 2025

Bild: Africa Studio - stock.adobe.com

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