
Steuernachweise beim E-Rezept
Nachweise für die Zwangsläufigkeit von Gesundheitskosten beim E-Rezept
Nachweise für die Zwangsläufigkeit von Gesundheitskosten beim E-Rezept
Gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungspraxis
Anhängiges BFH-Verfahren über die Gewerbesteuerpflicht einer diplomierten Sozialarbeiterin
Bundesfinanzhof erkennt Haarwurzeltransplantationen grundsätzlich als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung an
Stellen Gutachterhonorare Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit dar?
Übermittlung von Krankenhauszeiten und Reha-Aufenthalten
Weitere Digitalisierung im Gesundheitsbereich durch die neue ePA
Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit (vgl. § 3 Nr. 20 Buchst. e Gewerbesteuergesetz/GewStG). Darüber hinaus haben Therapeutinnen und Therapeuten als natürliche Personen einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von € 24.500,00. Das heißt, dass nur Erträge über dieser Höhe eine Gewerbesteuerpflicht auslösen, auch wenn sie gewerbesteuerpflichtige Erträge darstellen.
Das Finanzgericht/FG Köln hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Urteil vom 2.5.2024 (15 K 1653/22) Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin, welche die Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin absolviert hatte und Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung betreute, von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Die Klägerin erbrachte die Leistungen gemäß einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland/LVR als zuständigem Sozialhilfeträger.
Das FG führte u. a. an, dass die Sozialarbeiterin eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation darstellt und Rehabilitationsleistungen erbringt. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist gewerbesteuerlich keine Eingrenzung der Rehabilitation auf eine „medizinische Rehabilitation” geboten, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt.
Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Az. X R 15/24 anhängig.
Stand: 25. Februar 2025
Pauschalbesteuerung Ferialjob Verlustrechung Sozialversicherung Beratung Leistungsverweigerungsrecht Pflegekraft Abgeltungsteuer Online-Portal Karenz Steuerbegünstigung Organspende Unterhalt Postgesetz Kredit Bahntickets Mahlzeiten Gebührenordnung Vertragsarztzulassung EBIT PKW Kapitaleinkünfte Härtefallfonds Arbeitslosengeld Studium Patient Umsatzsteuerrecht Geldwäschegesetz Lohnausfall Sponsoring elektronische Lohnsteuerbescheinigung Lobbyregister Abfindung Lohnsteuer Hebesatz Schulstarterpaket Bodenrichtwert Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz Deutschland Rechnungsanschrift Renovierungskosten Sonderausgabe Baukindergeld Versorgung Software Infektionsschutzgesetz Arbeitnehmer Steuerentlastung Säumniszuschlag Steuerpflichtig