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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Sommer 2024

Zahnärztliche Partnerschaftsgesellschaft

Zahnärztliche Partnerschaftsgesellschaft

Bundesfinanzhof entscheidet zur Einkünftequalifizierung

Pflegepauschbetrag

Pflegepauschbetrag

Sächsisches Finanzgericht urteilt über Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags

Neues ALBVVG

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Überblick über das neue Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz

Elektronisches Organspende-Register

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Bundesregierung veröffentlicht FAQ

Behindertengerechter Umbau

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Mieterhöhung wegen behindertengerechten Wohnungsumbaus als außergewöhnliche Belastung

Sonderklassegebühren

Sonderklassegebühren

Deutsch-österreichische Konsultationsvereinbarung über Besteuerung von Sonderklassegebühren

Sozialversicherungspflicht einer MFA

Sozialversicherungspflicht einer MFA

Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen


Sozialversicherungspflicht einer MFA

Sozialversicherung

Der Fall

Eine Hausärztin beschäftigte in ihrer Praxis eine medizinische Fachangestellte im Durchschnitt zwei Wochenstunden (geringfügige Beschäftigung). Darüber hinaus übte die MFA bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Die Hausärztin ging angesichts des geringen Zeitumfangs von einer geringfügigen Beschäftigung aus und entrichtete Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wurde jedoch eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit festgestellt und Beiträge nacherhoben.

LSG-Urteil

Das Landessozialgericht/LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung (Urteil vom 25.10.2023, L 8 BA 194/21). Die Ärztin hatte nicht bedacht, dass wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, nur eine einzige geringfügig sei und vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen ist. Die zusammenrechnungsfreie Tätigkeit ist dabei immer jene geringfügige Tätigkeit, die zeitlich vor der zweiten für sich allein betrachtet geringfügigen Tätigkeit begonnen worden ist.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com

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