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Finanzgericht sieht Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Diensleistung an
Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen können steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00. Zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zählen nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg (Urt. v. 11.6.2021 - 5 K 2380/19) auch die Kosten für ein Hausnotrufsystem im Privathaushalt von meist bedürftigen älteren Menschen.
Nach Auffassung des FG stellt ein Hausnotrufsystem eine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Die Herbeiholung eines Rettungsdienstes würde sonst typischerweise im Familienverbund erfolgen, so die Richter. Die Leistung wird auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Denn der Leistungserfolg tritt regelmäßig in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein. Im Streitfall ging es um Hausnotrufkosten in Höhe von € 502,00. Von diesen konnte die Steuerpflichtige 20 % Steuerermäßigung = € 100,40 erlangen.
Die Finanzverwaltung gewährt laut BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (IV C 8 - S 2296 b/07/10003:008 BStBl 2016 I S. 1213) nur dann eine Steuerermäßigung für Hausnotrufsysteme, wenn diese als Nebenleistung innerhalb des sog. betreuten Wohnens in einer Senioreneinrichtung anfallen. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 14/21anhängig.
Stand: 26. November 2021
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