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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Herbst 2022

Pflegebonusgesetz verabschiedet

Pflegebonusgesetz verabschiedet

Pflegepersonal erhält steuerfreien Sonderbonus

EuGH-Urteil zur Umsatzsteuerpflicht

EuGH-Urteil zur Umsatzsteuerpflicht

Steuerliche Gleichbehandlung von Privatkliniken

Gewerbebetrieb bei Arztpraxis

Gewerbebetrieb bei Arztpraxis

FG-Urteil zur gewerblichen Infizierung

Vermietung von Arztpraxen

Vermietung von Arztpraxen

Gewerbliche Apothekeneinkünfte infizieren Mieteinnahmen aus Arztpraxen

Elektronische AU-Bescheinigung

Elektronische AU-Bescheinigung

Übergangsphase verlängert

Kindergeld bei Arztausbildung

Kindergeld bei Arztausbildung

Kein Anspruch auf Kindergeld während einer Facharztweiterbildung

Praxiskauf mit Vertragsarztzulassung

Praxiskauf mit Vertragsarztzulassung

Vertragsarztzulassung neben der Praxiseinrichtung größter Anteil am Kaufpreis


Gewerbebetrieb bei Arztpraxis

Illustration

Sachverhalt

Diverse Zahnärzte schlossen sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammen. Die Arbeitsteilung erfolgte dergestalt, dass einer der Ärzte fast ausschließlich die administrativen Arbeiten übernahm, wie Organisation, Verwaltung und Marketing usw. Dem Betriebsprüfer ist das aufgefallen, da dem betreffenden Arzt aus den Umsatzerlösen von rund € 3,5 Mio. nur ein Minianteil von ca. € 900,00 verblieb. Das Finanzamt sah in der Person des betreffenden Seniorpartners die Merkmale einer selbstständigen Arbeit als Arzt nicht erfüllt. Denn bei einer Ärzte-Partnerschaft schuldet jeder Arzt eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten. Letzteres bedingt, dass jeder Arzt einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss. Da dies bei dem betreffenden Seniorpartner nicht zutraf, stufte das Finanzamt die Einkünfte der gesamten Ärzte-Partnerschaft als gewerbliche Einkünfte ein.

Vermeidungsstrategien

Letztlich lässt sich die gewerbliche Infizierung einer Arztpraxis und damit die drohende Gewerbesteuer nur dadurch verhindern, dass dem Erfordernis der Erfüllung der Merkmale für die Ausübung eines freien Berufs durch alle Gesellschafter Rechnung getragen wird. Als unschädlich sah das Gericht u. a. an, wenn ein Arzt z. B. in Routinefällen die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt oder die Behandlungsmethode festlegt oder sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehält bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegiert. Auf alle Fälle muss sich aber jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ im arzttypischen Heilbereich beteiligen. Als schädliche Arbeitsteilung sah das Gericht – wie im Streitfall – die Tatsache an, dass ein Arzt nahezu nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben übernimmt. Dieser ist dann nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Er infiziert damit die gesamte Partnerschaftsgesellschaft, welche zum Gewerbebetrieb wird (maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Revision

Gegen dieses Urteil ist vor dem Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren anhängig (Az. beim BFH: VIII R 4/22). Betroffene Ärzte-Partnerschaftsgesellschaften können sich auf dieses Verfahren in ähnlich gelagerten Fällen einer gewerblichen Infizierung berufen.

Stand: 29. August 2022

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

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