Pflegebonusgesetz verabschiedet
Pflegepersonal erhält steuerfreien Sonderbonus
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FG-Urteil zur gewerblichen Infizierung
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Übergangsphase verlängert
Kein Anspruch auf Kindergeld während einer Facharztweiterbildung
Vertragsarztzulassung neben der Praxiseinrichtung größter Anteil am Kaufpreis
Ärztinnen und Ärzte übernehmen mit Übernahme einer bestehenden Praxis in vielen Fällen auch die bestehende Vertragsarztzulassung. Letztere stellt einen ideellen immateriellen Wert der Praxis dar, der vielfach neben der Praxiseinrichtung den größeren Anteil am Kaufpreis ausmacht.
Ärztinnen und Ärzte sollten beim Praxiskauf folgendes beachten: Bezieht sich der Erwerb direkt auf die Vertragsarztzulassung, entsteht nach BFH-Rechtsprechung (siehe unten) ein eigenständiges Wirtschaftsgut „wirtschaftlicher Vorteil“. Dieser ist nach der BFH Rechtsprechung nicht abschreibbar. Eine steuermindernde Geltendmachung von Aufwendungen für den ideellen immateriellen Praxiswert scheitert also im Regelfall.
Der BFH hat mit Urteil vom 21.2.2017 (VIII R 24/16) den wirtschaftlichen Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut angesehen, das weder abnutz- noch abschreibbar ist. Dem vom klagenden Arzt vorgebrachten Argument, dass sich die Vertragsarztzulassung untrennbar mit einem originär geschaffenen Praxiswert vereinige und die Aufwendungen zum Erwerb des Vorteils deshalb als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zur Erhöhung des Praxiswerts der Gesellschaft zu behandeln sind, folgte der BFH nicht. Ein Auseinanderfallen von Abrechnungsberechtigung einer Ärzte GBR und der Zulassungsinhaberschaft jedes einzelnen Arztes führt nicht dazu, dass kein selbständiges Wirtschaftsgut vorliegt.
In allen Fällen, in denen eine funktionierende Praxis erworben wird, handelt es sich bei der Vertragsarztzulassung um ein nicht eigenständiges Wirtschaftsgut, dass nicht separat auszuweisen ist. Die Aufwendungen für die Vertragsarztzulassung sind in diesem Fall mit dem gesamten Kaufpreis abschreibbar. Im Einzelnen kommt es darauf an, ob das Personal übernommen wird, die Verträge übernommen werden, die Räumlichkeiten und Geräte usw. Aufwendungen für die Praxiseinrichtung sind ebenfalls abschreibbar und mindern den künftigen steuerpflichtigen Gewinn.
Stand: 29. August 2022
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