Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate
Coronavirus-Impfverordnung
Coronavirus-Impfverordnung
Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale?
Stichtag 1.3.2022
Sozialversicherungspflicht
BFH-Urteil zur Umsatzsteuerbemessung
Pflegebonusgesetz
Steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen
Nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG sind Einnahmen u. a. aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt € 3.000,00 im Jahr einkommensteuerfrei. Daneben kann eine Ehrenamtspauschale bis zu € 840,00 im Jahr steuerfrei vereinnahmt werden (§ 3 Nr. 26a EStG). Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung erfolgt.
Ärztinnen und Ärzte, die sich nebenberuflich in einem Impfzentrum oder einem Testzentrum engagieren, können die Steuerpauschalen wie folgt nutzen: Erfolgt eine Mitarbeit direkt an der Impfung oder Testung, also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst, kann die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen werden. Erfolgt eine Mitarbeit in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren. Die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium haben hierzu beschlossen, dass diese Regelungen auch noch im Jahr 2022 gelten (vgl. Pressemitteilung FinMin Baden-Württemberg vom 7.2.2022).
Stand: 24. Mai 2022
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