Überbrückungshilfe III – Welche Klarstellungen bringen die FAQ?
Nachdem Anträge auf die aktuelle Überbrückungshilfe III nunmehr gestellt werden können, wurden am 10.2.2021 auch die diesbezüglichen FAQ veröffentlicht.
Nachdem Anträge auf die aktuelle Überbrückungshilfe III nunmehr gestellt werden können, wurden am 10.2.2021 auch die diesbezüglichen FAQ veröffentlicht.
Seitens der Bundesregierung wurden die Regelungen zur Überbrückungshilfe III nochmals verbessert.
Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet
BMF Schreiben vom 22.12.2020
Jahressteuergesetz 2020
BMF-Schreiben vom 18.12.2020
Neues BMF-Schreiben
Eigentlich hätte die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, am 28.2.2021 geendet.
Anhebung der Jahresfreigrenzen
Die Bundesregierung will Verbraucher besser vor den negativen Folgen sogenannter Langzeitverträge schützen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020 (IV C 5 - S 2353/19/10010:002) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen ab 2021 bekanntgegeben. Die Pauschalen gelten außerdem für beruflich bedingte doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Erhöht wurden die Pauschbeträge u. a. für Andorra, Botsuana oder Irland. Die ab 2021 geltende Tages-Abwesenheitspauschale (für mindestens 24 Stunden Abwesenheit je Kalendertag) für Andorra beträgt € 41,00 (bisher € 34,00) und für Botsuana € 46,00 (bisher € 40,00). Für das EU-Land Irland steigt die Abwesenheitspauschale von € 44,00 auf € 58,00. Für An- und Abreisetage gelten jeweils gesonderte Pauschalen.
Größtenteils angehoben wurden außerdem die Übernachtungspauschalen. Eine Senkung erfolgte lediglich für wenige Staaten, u. a. für Chile von € 187,00 auf € 154,00 oder für Kenia von € 223,00 auf € 219,00. Für Irland steigt die Übernachtungspauschale von € 92,00 auf € 129,00. Teilweise deutlich erhöht wurden die Pauschalen für die einzelnen Provinzen Chinas. Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen an ins Ausland entsandte Arbeitnehmer. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.
Stand: 26. Januar 2021
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