Inflationsausgleichsprämie und weitere Entlastungen
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger wegen hoher Energiepreise durch steuerfreie Inflationsausgleichsprämien und weitere Maßnahmen.
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger wegen hoher Energiepreise durch steuerfreie Inflationsausgleichsprämien und weitere Maßnahmen.
Der aktuelle Entwurf der Rechengrößenverordnung informiert über die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2023.
Fehlbeträge bei Bargeldverkehrsrechnungen für einen GmbH-Gesellschafter berechtigen nicht zu einer Hinzuschätzung bei der GmbH.
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg erst mit Ablauf des Umzugstages.
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält bisher bewährte Regelungen zur Pandemiebekämpfung und eine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.
Arbeitnehmer können noch bis 30.11. Freibeträge für ihre Lohnsteuerabrechnung beantragen.
Wirtschaftsgüter, für die Investitionsabzugsbeträge ab 2017 gebildet wurden, können jetzt bis Ende 2023 angeschafft werden.
Der Staat fördert auch in 2023 die Anschaffung von Elektrofahrzeugen, allerdings fällt die Förderung geringfügiger als bisher aus.
Seit Oktober gilt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Verordnung enthält im Grunde keine neuen Maßnahmen. Stattdessen leben die alten Maßnahmen wieder auf. So sind die Arbeitgeber (erneut) verpflichtet, auf Basis einer bestimmten Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen.
Arbeitgeber müssen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob einzelne Beschäftigte Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen können. Dazu gehört auch die Prüfung einer Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, beispielsweise durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Arbeitgeber müssen ferner auf die Umsetzung der „AHA+L-Regel“ (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske plus Lüften) an den Arbeitsplätzen regelmäßig kontrollieren. Idealerweise sollte in Arbeitsräumen ein Durchzug durch Querlüften erreicht werden. Eine Maskenpflicht sollte überall dort gelten, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen. Außerdem sollten für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten Testangebote bestehen.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt voraussichtlich bis 7.4.2023.
Stand: 25. Oktober 2022
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