Inflationsausgleichsprämie und weitere Entlastungen
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger wegen hoher Energiepreise durch steuerfreie Inflationsausgleichsprämien und weitere Maßnahmen.
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger wegen hoher Energiepreise durch steuerfreie Inflationsausgleichsprämien und weitere Maßnahmen.
Der aktuelle Entwurf der Rechengrößenverordnung informiert über die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2023.
Fehlbeträge bei Bargeldverkehrsrechnungen für einen GmbH-Gesellschafter berechtigen nicht zu einer Hinzuschätzung bei der GmbH.
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg erst mit Ablauf des Umzugstages.
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält bisher bewährte Regelungen zur Pandemiebekämpfung und eine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.
Arbeitnehmer können noch bis 30.11. Freibeträge für ihre Lohnsteuerabrechnung beantragen.
Wirtschaftsgüter, für die Investitionsabzugsbeträge ab 2017 gebildet wurden, können jetzt bis Ende 2023 angeschafft werden.
Der Staat fördert auch in 2023 die Anschaffung von Elektrofahrzeugen, allerdings fällt die Förderung geringfügiger als bisher aus.
Arbeitnehmer sollten zur Vermeidung eines zu hohen Lohnsteuereinbehalts bis 30.11. prüfen, ob sie beim Finanzamt zusätzliche Lohnsteuerfreibeträge in der ELStAM-Datenbank eintragen lassen können. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen die Lohnsteuer inklusive der eingetragenen Freibeträge ermitteln. Ein entsprechender Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden und muss vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben werden (§ 39a Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).
Eintragen lassen können sich Arbeitnehmer einen Freibetrag u. a. für Werbungskosten, soweit diese den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, für Sonderausgaben oder für außergewöhnliche Belastungen. Für bestimmte Aufwendungen, wie u. a. für Unterhaltsleistungen oder Kinderbetreuungskosten, können Freibeträge nur beantragt werden, wenn die Aufwendungen € 600,00 (bei Ehegatten € 1.200,00) überschreiten (§ 39a Abs 2 EStG). Die Werbungskosten sind bei Antragstellung glaubhaft zu machen. Bei Folgeanträgen entfällt im Regelfall das Erfordernis der Glaubhaftmachung, sofern höchstens die Berücksichtigung eines Freibetrags aus dem Vorjahr beantragt wird und der Steuerpflichtige versichert, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden von Amts wegen u. a. Kinderfreibeträge, die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beantragen. Eingetragene Freibeträge, die bis 30.11.2022 beantragt werden, gelten so mit Wirkung ab dem 1.1.2022 und längstens bis 31.12.2023.
Stand: 25. Oktober 2022
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