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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe April 2020

Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise

Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen

Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen

Weitreichende Änderungen im Zivilrecht

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Schreiben Spitzenverband der GKV

Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise

Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise

Finanzämter helfen mit Steuerstundungen

Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?

Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?

Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden.

Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?
Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?
Grundrente ab 2021

Grundrente ab 2021

Gesetzentwurf der Bundesregierung

ElsterFormular nur noch bis Jahresende

ElsterFormular nur noch bis Jahresende

Einstellung der Website zum Jahresende

Kleinbetragsrentenabfindung

Kleinbetragsrentenabfindung

Anpassung des BMF-Schreibens

Werbeleistungen für den Arbeitgeber

Werbeleistungen für den Arbeitgeber

Neue FG-Rechtsprechung

Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger Beschäftigung

Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger Beschäftigung

Anpassung der Zuschlagssätze zum 1.1.2020

Vorabpauschale Basiszins 2020

Vorabpauschale Basiszins 2020

Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Durchschnittswerte zählen nicht!

Durchschnittswerte zählen nicht!

Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Mietpreisbremse

Mietpreisbremse

Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt.


Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Illustration

Sozialversicherungsbeiträge

Betriebe, die durch die Corona-Epidemie in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, können sich die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag stunden lassen. Die Stundungsregelungen gelten zunächst nur für die fälligen Beiträge für die Monate März bis April 2020.

Voraussetzungen

Die Sozialversicherungsträger dürfen allerdings nur dann positive Stundungsbescheide erteilen, wenn der Betrieb alle anderen Mittel ausgeschöpft hat. Gemäß dem Schreiben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vom 25.3.2020 müssen Betriebe vorrangig in Anspruch nehmen: Kurzarbeitergeld, sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa Fördermittel und Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW), die das Bundeswirtschaftsministerium zur Verfügung stellt. Ist auch unter diesen Umständen die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden, kann ein Stundungsantrag gestellt werden. Als Nachweis genügt nach dem GKV-Schreiben „eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat“.

Keine Zwangsmaßnahmen

Der GKV-Spitzenverband verspricht, dass keine Zinsen- und Mahngebühren anfallen oder Vollstreckungen durchgeführt werden. Ein positiver Stundungsbescheid gilt übrigens auch für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren abführt.

Stundungsregelungen für direkte Mitglieder in der GKV

Die vorgenannten Stundungsregelungen können auch Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Direktzahler sind (Selbstständige), in Anspruch nehmen, wobei hier vor einer Beitragsstundung auch die Möglichkeiten für eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs erwogen werden können. Die Krankenkassen sind angewiesen, anstelle der ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheide auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbstständigen zu akzeptieren, beispielsweise Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen der Beitragszahler selbst über erhebliche Umsatzeinbußen. 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 6.4.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.gkv-spitzenverband.de

Stand: 07. April 2020

Bild: Family Business - Fotolia.com

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