Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
Die anhaltenden Pandemie-bedingten Einschränkungen bedeuten für viele Branchen nach wie vor große Herausforderungen.
Die anhaltenden Pandemie-bedingten Einschränkungen bedeuten für viele Branchen nach wie vor große Herausforderungen.
Computerhardware und die zum Betrieb und zur Nutzung dieser Hardware erforderliche Software sind ein wesentlicher Bestandteil eines Homeoffice.
Die Finanzverwaltung unterstellt im Regelfall Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn Privatverkäufe über die Internet-Plattform „Ebay“ durchgeführt werden.
Bestimmte als Inhaberschuldverschreibung ausgekleidete Wertpapiere wie das „Xetra-Gold“ räumen dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung des darin verbrieften Goldbestandes ein.
Seit 2017 tauschen rund 100 Staaten Informationen über Anlagekonten und Depots von Kontoinhabern aus, die ihren Wohnsitz im jeweils anderen Staat haben.
Mit dem Alterseinkünftegesetz kam der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften ab dem Jahr 2005 nach.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für Verluste aus Termingeschäften eine Verrechnungsbeschränkung eingeführt.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) hat in der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2020/16 die Ergebnisse der Beratungen auf Bund-/Länderebene erörtert.
Computerhardware (inklusive Peripheriegeräte, wie z. B. Tastatur, Monitor oder Drucker) und die zum Betrieb und zur Nutzung dieser Hardware erforderliche Software sind ein wesentlicher Bestandteil eines Homeoffice. Bisher galt für die Abschreibung von Computerhardware und Software eine dreijährige Nutzungsdauer.
Mit Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 S 2190/21/10002 :013 ) setzt die Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz ( EStG) zugrunde liegt, auf ein Jahr herab. Die nunmehr verkürzte Nutzungsdauer gilt für die unter Punkt II. des Schreibens genannten Computer (inklusive Laptops, Tablets und Thin Clients) und Hardwaregeräte (z. B. Docking-Stations, Netzgeräte), Peripheriegeräte (z. B. externe Speichermedien, Tastatur, Monitor, Drucker) und Software. Die neue Regelung kann in der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. Dabei kann die verkürzte Nutzungsdauer nach dem neuen BMF-Schreiben auch auf davon erfasste Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen im Regelfall die dreijährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Sofortabschreibung des Restbuchwerts).
Die Sofortabschreibung wirkt sich allerdings nur auf Computerhardware und Software aus, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind. Solche sind selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto € 800,00 nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG). So kann beispielsweise ein Notebook mit Anschaffungskosten in Höhe von € 750,00 unabhängig von der verkürzten Nutzungsdauer bereits im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden.
Stand: 29. März 2021
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